(1) Diese Richtlinie gilt für Bauprodukte, soweit für sie die wesentlichen Anforderungen an Bauwerke nach Artikel 3 Absatz 1 Bedeutung haben.
(2) 1Im Sinne dieser Richtlinie ist unter Bauprodukt jedes Produkt zu verstehen, das hergestellt wird, um dauerhaft in Bauwerke des Hoch- oder -Tiefbaus eingebaut zu werden.
2Bauprodukte werden nachstehend "Produkte" genannt; Bauwerke sowohl des Hochbaus als auch des Tiefbaus werden nachstehend "Bauwerke" genannt.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen