(1) Es wird ein Ständiger Ausschuß für das Bauwesen eingesetzt.

 

(2) 1Der Ausschuß besteht aus von den Mitgliedstaaten bestellten Vertretern; den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission. 2Jeder Mitgliedstaat bestellt zwei Vertreter. 3Die Vertreter können von Sachverständigen begleitet werden.

 

(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge