(1) 1Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung aufgrund des § 82 Abs. 3 nachzuweisen (bautechnische Nachweise); dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben einschließlich der Beseitigung von Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung aufgrund des § 82 Abs. 3 etwas anderes bestimmt ist. 2Die Bauvorlageberechtigung nach § 65 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise ein, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist.
(2) 1Bei
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Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, |
2. |
sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, |
muss der Standsicherheitsnachweis von einer Person mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung erstellt sein, der unter Beachtung des § 65 Abs. 3 Satz 2 bis 7 in der Liste nach Absatz 6 eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch in Thüringen. 2Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Standsicherheitsnachweis von einem Tragwerksplaner nach Satz 1 erstellt werden. 3Bei Bauvorhaben der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 82 Abs. 1 Nr. 3, muss der Brandschutznachweis erstellt sein von
1. |
einem für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigten, der die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat und unter Beachtung des § 65 Abs. 3 Satz 2 bis 7 in der Liste nach Absatz 6 eingetragen ist, oder |
2. |
einem Prüfingenieur für Brandschutz; |
dem Halbsatz 1 Nr. 1 entsprechende Eintragungen anderer Länder gelten auch in Thüringen. 4Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Brandschutznachweis von einem Brandschutzplaner nach Satz 3 erstellt werden. 5Für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Erstellung von Standsicherheits- oder Brandschutznachweisen niedergelassen sind, gilt § 65 Abs. 4 bis 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige oder der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der für die Führung der Liste nach Absatz 6 zuständigen Stelle einzureichen ist.6Bei Bediensteten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist für die dienstliche Tätigkeit eine Eintragung in die Liste abweichend von den Sätzen 1 und 3 nicht erforderlich, wenn ihnen die obere Bauaufsichtsbehörde bestätigt hat, dass sie im Übrigen die Voraussetzungen nach diesem Absatz erfüllen.
(3) 1Es muss
1. |
bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5, |
2. |
bei unterirdischen Mittelgaragen und Großgaragen im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 82 Abs. 1 Nr. 3 oder |
3. |
wenn dies nach Maßgabe eines in der Rechtsverordnung aufgrund des § 82 Abs. 3 geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist, bei
a) |
Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, |
b) |
Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen, |
c) |
sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m |
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der Standsicherheitsnachweis bauaufsichtlich geprüft sein; dies gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2. 2Bei
2. |
Mittel- und Großgaragen im Sinne der Rechtsverordnung nach § 82 Abs. 1 Nr. 3 oder |
3. |
Gebäuden der Gebäudeklasse 5 |
muss der Brandschutznachweis bauaufsichtlich geprüft sein. 3Soweit im Ausnahmefall abweichend von Absatz 2 Satz 1 bis 3 der Ersteller eines Standsicherheits- oder Brandschutznachweises noch nicht die für die Eintragung in die Liste nach Absatz 6 erforderliche Qualifikation nachgewiesen hat, ist die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheits- oder Brandschutznachweises erforderlich.
(4) Die nach der Energieeinsparverordnung vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3085) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Nachweise müssen erstellt sein von:
1. |
Architekten oder im Bauwesen tätigen Ingenieuren mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung in der Erstellung oder Prüfung von Nachweisen des baulichen und energiesparenden Wärmeschutzes oder in der energetischen Planung oder Bewertung von Anlagen für Heizung, Warmwasser und Lüftung oder |
2. |
im Bauwesen tätigen Ingenieuren der Fachrichtungen Energie-, Heizungs- und Klimatechnik, Energieversorgung und -anwendung, Bauphysik oder entsprechender Fachrichtungen mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung in der Erstellung oder Prüfung von Nachweisen des baulichen und energiesparenden Wärmeschutzes oder in der energetischen Planung oder Bewertung von Anlagen für Heizung, Warmwasser oder Lüftung, |
die in der Liste nach Absatz 6 eingetragen sind.4Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2, Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(5) 1Außer in den Fällen des Absatzes 3 werden bautechnische Nachweise nicht geprüft; § 63e bleibt unberührt. 2Einer bauaufsichtlichen Prüfung bedarf es ferner nicht, soweit für das Bauvorhaben Standsicherheitsna...