§ 63b Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
(1) 1Bei
1. |
Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, |
2. |
sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, |
3. |
sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, |
4. |
Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Vorhaben nach den Nummern 1 bis 3, |
ausgenommen Sonderbauten und Parkplätze mit einer Größe von mehr als 0,5 ha, prüft die Bauaufsichtsbehörde
1. |
die Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB, |
2. |
beantragte Abweichungen im Sinne des § 63e Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie |
3. |
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. |
2§ 63d bleibt unberührt.
(2) 1Über den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist gegenüber dem Antragsteller aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. 2Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.
§ 63c Baugenehmigungsverfahren
1Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 63b fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde
1. |
die Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB, |
2. |
Anforderungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes sowie |
3. |
andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. |
2Die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. 3§ 63d bleibt unberührt.
§ 63d Bautechnische Nachweise
(1) 1Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung aufgrund des § 82 Abs. 3 nachzuweisen (bautechnische Nachweise); dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben einschließlich der Beseitigung von Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung aufgrund des § 82 Abs. 3 etwas anderes bestimmt ist. 2Die Bauvorlageberechtigung nach § 65 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise ein, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist.
(2) 1Bei
1. |
Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, |
2. |
sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, |
muss der Standsicherheitsnachweis von einer Person mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung erstellt sein, der unter Beachtung des § 65 Abs. 3 Satz 2 bis 7 in der Liste nach Absatz 6 eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch in Thüringen. 2Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Standsicherheitsnachweis von einem Tragwerksplaner nach Satz 1 erstellt werden. 3Bei Bauvorhaben der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 82 Abs. 1 Nr. 3, muss der Brandschutznachweis erstellt sein von
1. |
einem für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigten, der die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat und unter Beachtung des § 65 Abs. 3 Satz 2 bis 7 in der Liste nach Absatz 6 eingetragen ist, oder |
2. |
einem Prüfingenieur für Brandschutz; |
dem Halbsatz 1 Nr. 1 entsprechende Eintragungen anderer Länder gelten auch in Thüringen. 4Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Brandschutznachweis von einem Brandschutzplaner nach Satz 3 erstellt werden. 5Für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Erstellung von Standsicherheits- oder Brandschutznachweisen niedergelassen sind, gilt § 65 Abs. 4 bis 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige oder der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der für die Führung der Liste nach Absatz 6 zuständigen Stelle einzureichen ist.6Bei Bediensteten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist für die dienstliche Tätigkeit eine Eintragung in die Liste abweichend von den Sätzen 1 und 3 nicht erforderlich, wenn ihnen die obere Bauaufsichtsbehörde bestätigt hat, dass sie im Übrigen die Voraussetzungen nach diesem Absatz erfüllen.
(3) 1Es muss
1. |
bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5, |
2. |
bei unterirdischen Mittelgaragen und Großgaragen im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 82 Abs. 1 Nr. 3 oder |
3. |
wenn dies nach Maßgabe eines in der Rechtsverordnung aufgrund des § 82 Abs. 3 geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist, bei
a) |
Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, |
b) |
Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen, |
c) |
sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m |
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der Standsicherheitsnachweis bauaufsichtlich...