§ 62 Genehmigungsbedürftige Vorhaben
(1) Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 63, 63a, 74 und 75 nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 63, 63a, 74 und 75 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach den §§ 63b, 63c, 63d Abs. 4 und § 75 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden sowie von der Pflicht, nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Entscheidungen wie Genehmigungen, Erlaubnisse und Bewilligungen einzuholen, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. 2Die Verpflichtungen der Bauherrn, der mit der Baubetreuung Beauftragten sowie der Bauaufsichtsbehörden und der Gemeinden nach § 3 des Zweiten Gesetzes über die Durchführung von Statistiken der Bautätigkeit und die Fortschreibung des Gebäudebestandes vom 27. Juli 1978 (BGBl. I S. 1118) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§§ 62a bis 62b (weggefallen)
§ 63 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
(1) Verfahrensfrei sind
1. |
folgende Gebäude:
a) |
eingeschossige Gebäude mit einer Brutto- Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich, |
b) |
Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 40 m², außer im Außenbereich, |
c) |
Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einer traufseitigen Wandhöhe bis zu 5 m, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB in Verbindung mit § 201 BauGB dienen, höchstens 100 m² Brutto-Grundfläche haben und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind, |
d) |
Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5 m, die einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB in Verbindung mit § 201 BauGB dienen und höchstens 100 m² Brutto-Grundfläche haben, |
e) |
Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung dienen, |
f) |
Schutzhütten für Wanderer, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben, |
g) |
Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m, außer im Außenbereich, |
h) |
Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes, |
i) |
Wochenendhäuser mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 40 m² und einer Firsthöhe bis zu 4 m auf genehmigten Wochenendplätzen; |
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2. |
folgende Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung:
a) |
Abgasanlagen in und an Gebäuden sowie freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe bis zu 10 m, |
b) (weggefallen)
b) |
sonstige Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung; |
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2a. |
Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien:
a) |
Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes, |
b) |
gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 Meter und einer Gesamtlänge bis zu 9 Meter, |
c) |
Windenergieanlagen bis zu 10 Meter Höhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu 3 Meter, außer in reinen Wohngebieten und im Außenbereich; |
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3. |
folgende Anlagen der Ver- und Entsorgung:
b) |
Anlagen, die der Telekommunikation, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wasser oder Wärme oder der Abwasserbeseitigung dienen, mit einer Höhe bis zu 5 m und einer Brutto- Grundfläche bis zu 10 m²; |
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4. |
folgende Masten, Antennen und ähnliche Anlagen:
a) |
unbeschadet der Nummer 3 Buchst. b Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10 m und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m³ sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage, |
b) |
Masten und Unterstützungen für Fernsprechleitungen, für Leitungen zur Versorgung mit Elektrizität, für Seilbahnen und für Leitungen sonstiger Verkehrsmittel, für Sirenen und für Fahnen, |
c) |
Masten, die aus Gründen des Brauchtums errichtet werden, |
d) |
Signalhochbauten für die Landesvermessung, |
e) |
Flutlichtmasten mit einer Höhe bis zu 10 m; |
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5. |
folgende Behälter:
a) |
ortsfeste Behälter für Flüssiggas mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 t, für nicht verflüssigte Gase mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 6 m³, |
b) |
ortsfeste Behälter für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten mit einem Brutto- Rauminhalt bis zu 10 m³, |
c) |
ortsfeste Behälter sonstiger Art mit einem Brutto- Rauminhalt bis zu 50 m³ und einer Höhe bis zu 3 m, |
d) |
Gärfutterbehälter mit einer Höhe bis zu 6 m und Schnitzelgruben, |
e) |
Fahrsilos und ähnliche Anlagen, |
f) |
Wasserbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³; |
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6. |
folgende Mauern und Einfriedungen:
a) |
Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich, |
b) |
offene, sockellose Einfriedungen für Grundstücke, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. ... |
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