§§ 59 - 61 Erster Abschnitt Bauaufsichtsbehörden
§ 59 Aufbau der Bauaufsichtsbehörden
(1) Bauaufsichtsbehörden sind
1. |
die Landkreise und die kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis als untere Bauaufsichtsbehörden, |
2. |
das Landesverwaltungsamt als obere Bauaufsichtsbehörde, |
3. |
das für das Bauordnungsrecht zuständige Ministerium als oberste Bauaufsichtsbehörde. |
(2) 1Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen und mit den erforderlichen Vorrichtungen auszustatten. 2Den Bauaufsichtsbehörden müssen insbesondere auch Personen mit Ingenieur- oder Hochschulabschluss im Bauwesen, die die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts und Personen, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren nicht technischen Verwaltungsdienst haben, angehören. 3Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen gestatten.
(3) 1Das Landesverwaltungsamt ist auch technische Fachbehörde. 2Es unterstützt auf Anforderung die Bauaufsichtsbehörden, insbesondere durch Gutachten, und Beratung, und wirkt bei der Normung mit.
§ 60 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
(1) (aufgehoben)
(2) 1Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere, sachnähere Behörden zuständig sind. 2Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Soweit die Bestimmungen der §§ 15 bis 53 und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nicht ausreichen, um die Anforderungen nach § 3 zu erfüllen, können die Bauaufsichtsbehörden im Einzelfall auch weiter gehende Anforderungen stellen, um erhebliche Gefahren abzuwehren.
(4) Bauaufsichtliche Genehmigungen und sonstige Maßnahmen gelten auch für und gegen Rechtsnachfolger.
(5) 1Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amts Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. 2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt (Artikel 13 des Grundgesetzes;Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen).
§ 61 Sachliche Zuständigkeit
(1) Für den Vollzug dieses Gesetzes sowie anderer öffentlich- rechtlicher Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Nutzung oder den Abbruch von Anlagen ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Kommt eine Bauaufsichtsbehörde einer schriftlichen Weisung der Fachaufsichtsbehörde nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nach, so kann der Leiter der Fachaufsichtsbehörde anstelle der angewiesenen Behörde handeln (Selbsteintritt).
§§ 62 - 63a Zweiter Abschnitt Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit
§ 62 Genehmigungsbedürftige Vorhaben
(1) Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 63, 63a, 74 und 75 nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 63, 63a, 74 und 75 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach den §§ 63b, 63c, 63d Abs. 4 und § 75 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden sowie von der Pflicht, nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Entscheidungen wie Genehmigungen, Erlaubnisse und Bewilligungen einzuholen, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. 2Die Verpflichtungen der Bauherrn, der mit der Baubetreuung Beauftragten sowie der Bauaufsichtsbehörden und der Gemeinden nach § 3 des Zweiten Gesetzes über die Durchführung von Statistiken der Bautätigkeit und die Fortschreibung des Gebäudebestandes vom 27. Juli 1978 (BGBl. I S. 1118) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§§ 62a bis 62b (weggefallen)
§ 63 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
(1) Verfahrensfrei sind
1. |
folgende Gebäude:
a) |
eingeschossige Gebäude mit einer Brutto- Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich, |
b) |
Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 40 m², außer im Außenbereich, |
c) |
Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einer traufseitigen Wandhöhe bis zu 5 m, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB in Verbindung mit § 201 BauGB dienen, höchstens 100 m² Brutto-Grundfläche haben und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind, |
d) |
Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5 m, die einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB in Verbindung mit § 201 BauGB dienen und höchstens 100 m² Brutto-Grundfläche haben, |
e) |
Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung dienen, |
f) |
Schutzhütten für Wanderer, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben, |
g) |
Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m, außer im Außenbereich, |
h) |
Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes, |
i) |
Wochenendhäuser mit einer Brutto-Gru... |
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