(1) 1Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach
2. |
§ 13 BauPG |
wahr. 2Für die Aufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde gilt Artikel 5 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik.
(2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Befugnisse zu.
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