§ 80a Aufbau der Marktüberwachungsbehörden

Marktüberwachungsbehörden sind

 

1.

die obere Bauaufsichtsbehörde als obere Marktüberwachungsbehörde,

 

2.

die oberste Bauaufsichtsbehörde als oberste Marktüberwachungsbehörde,

 

3.[1]

das Deutsche Institut für Bautechnik als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde.

[1] § 80a Nr. 3 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik in Kraft tritt.

§ 80b Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden

 

(1) 1Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach

 

1.

Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 9. Juli 2008 (ABI. L 218 S. 30) bezüglich Bauprodukten im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b und

 

2.

§ 13 BauPG

wahr. 2Für die Aufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde gilt Artikel 5 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik.

 

(2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Befugnisse zu.

§ 80c Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden

 

(1) Zuständig ist die obere Marktüberwachungsbehörde, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

 

(2[1]) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für

 

1.

die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht,

 

2.

die Anordnung nach Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und § 13 BauPG, dass Produkte, die die geltenden Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit nicht erfüllen, vom Markt genommen werden beziehungsweise ihre Bereitstellung auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird,

 

3.

die Anordnung der Vernichtung oder anderweitigen Unbrauchbarmachung von Produkten, die eine ernste Gefahr darstellen nach Artikel 19 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 und Artikel 29 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008,

 

4.

die Warnung vor Gefahren, die von Produkten ausgehen nach Artikel 19 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, soweit eine Zuständigkeit nach den Nummern 2, 5 oder 7 gegeben ist,

 

5.

die Anordnung, dass Produkte, die eine ernste Gefahr darstellen, zurückgerufen oder vom Markt genommen werden, oder durch die die Bereitstellung solcher Produkte auf dem Markt untersagt wird nach Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008,

 

6.

die Feststellung nach Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in den Fällen des Artikels 27 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 765/2008,

 

7.

Maßnahmen zur Unterbindung des Inverkehrbringens von Produkten, die eine ernste Gefahr darstellen, sowie geeignete Maßnahmen bei der Feststellung, dass Produkte mit den Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit nicht übereinstimmen nach Artikel 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

 

(3[2]) 1Besteht für die obere Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass Maßnahmen oder Anordnungen nach Absatz 2 in Betracht kommen, gibt sie die Sachbehandlung für das Produkt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab. 2Die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang der Abgabe. 3Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, umfasst sie alle Aufgaben und Befugnisse nach § 80b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2; sie schließt die Zuständigkeit der oberen Marktüberwachungsbehörde auch dann aus, wenn sie durch die Abgabe der Sachbehandlung für das Produkt durch eine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes begründet worden ist. 4Die Befugnis der oberen Marktüberwachungsbehörde, bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. 5Die Aufhebung eines Verwaltungsakts einer Marktüberwachungsbehörde, der nicht nach § 44 ThürVwVfG nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorgelegen haben oder die obere Marktüberwachungsbehörde die Sachbehandlung nicht an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde abgegeben hat, obwohl die Voraussetzungen des Satzes 1 vorgelegen haben; im Übrigen bleiben die §§ 45 und 46 ThürVwVfG unberührt.

 

(4[3]) Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde gelten auch in Thüringen.

 

(5[4]) Der Vollzug der Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde einschließlich der Anordnung von Maßnahmen des Verwaltungszwangs obliegt der oberen Marktüberwachungsbehörde.

[1] § 80c Abs. 2 bis 5 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik in Kraft tritt.
[2] § 80c Abs. 2 bis 5 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik in Kraft tritt.
[3] § 80c Abs. 2 bis 5 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik in Kraft tritt.
[4] § 80c Abs. 2 bi...

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