§ 60 Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden
(1) 1Bauaufsichtsbehörden sind
1. |
die Landkreise und die kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis als untere Bauaufsichtsbehörden, |
2. |
das Landesverwaltungsamt als obere Bauaufsichtsbehörde und |
3. |
das für das Bauordnungsrecht zuständige Ministerium als oberste Bauaufsichtsbehörde. |
2Das Landesverwaltungsamt ist auch technische Fachbehörde. 3Es unterstützt auf Anforderung die Bauaufsichtsbehörden, insbesondere durch Gutachten und Beratung, und wirkt bei der Normung mit.
(2) Für den Vollzug dieses Gesetzes sowie anderer öffentlich- rechtlicher Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Instandhaltung, Nutzung oder die Beseitigung von Anlagen ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig, soweit in diesem Gesetz oder in Rechtsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
(3) Kommt eine Bauaufsichtsbehörde einer schriftlichen Weisung ihrer Fachaufsichtsbehörde nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nach, so kann die die Fachaufsichtsbehörde leitende Person anstelle der angewiesenen Behörde handeln (Selbsteintritt).
(4) 1Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen und mit den erforderlichen Vorrichtungen auszustatten. 2Den Bauaufsichtsbehörden müssen insbesondere auch Personen mit Ingenieur- oder Hochschulabschluss im Bauwesen, die über die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts verfügen, und Personen, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst besitzen, angehören; die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von diesen Anforderungen gestatten.
§ 61 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
(1) 1Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Instanthaltung, Nutzung oder Beseitigung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere, sachnähere Behörden zuständig sind. 2Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2) Soweit die Regelungen nach den §§ 12 bis 53 und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nicht ausreichen, um die Anforderungen nach § 3 zu erfüllen, können die Bauaufsichtsbehörden im Einzelfall auch weitergehende Anforderungen stellen, um erhebliche Gefahren abzuwehren.
(3) Bauaufsichtliche Genehmigungen und sonstige Maßnahmen gelten auch für und gegen Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger.
(4) 1Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amts Grundstücke und bauliche Anlagen, einschließlich der Wohnungen, zu betreten. 2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen).