(1) 1Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind
1. |
wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und |
2. |
zu begrünen oder mit einheimischen, standortgerechten Bäumen und Gehölzen zu bepflanzen |
und so zu unterhalten, soweit sie nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. 2Satz 1 findet keine Anwendung, soweit städtebauliche Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen. 3Flächen, die für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden, dürfen wasserundurchlässig nur befestigt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser erforderlich ist. 4Wasserrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) 1Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein ausreichend großer Spielplatz für Kleinkinder anzulegen und zu unterhalten. 2Der Spielplatz ist auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks anzulegen, dessen Benutzung zu diesem Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. 3Satz 1 gilt nicht, wenn
1. |
in unmittelbarer Nähe eine Gemeinschaftsanlage oder ein sonstiger für Kleinkinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden ist, und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass der Spielplatz für die Wohnungen dauernd zur Verfügung steht, oder |
2. |
ein Spielplatz für Kleinkinder wegen der Art und Lage der Wohnungen nicht erforderlich ist. |
4Der Spielplatz muss barrierefrei erreichbar sein; § 50 Absatz 5 gilt entsprechend. 5Der Spielplatz ist so anzulegen und zu unterhalten, dass für die Kinder Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen; insbesondere darf der Spielplatz nicht mit giftigen oder stachel- oder dornenbewehrten Pflanzen begrünt werden.6 Bei bestehenden Gebäuden nach Satz 1 kann die Herstellung von Spielplätzen für Kleinkinder verlangt werden, wenn dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordern.