(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
eine Baumaßnahme ohne die erforderliche Baugenehmigung (§ 68 Abs. 1) oder abweichend von der Baugenehmigung durchführt oder durchführen lässt, |
2. |
eine bauliche Anlage entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 80 Abs. 6 Satz 2 benutzt, |
3. |
fliegende Bauten ohne die erforderliche Ausführungsgenehmigung (§ 84 Abs. 2) aufstellt oder entgegen § 84 Abs. 6 ohne Anzeige aufstellt oder ohne die erforderliche Gebrauchsabnahme (§ 84 Abs. 6) in Gebrauch nimmt, |
4. |
als Bauherr die in § 57 Abs. 4 und 6 vorgeschriebenen Mitteilungen an die Bauaufsichtsbehörde unterlässt, |
5. |
als Unternehmer entgegen § 59 Abs. 1 Satz 2 die vorgeschriebenen Nachweise nicht erbringt oder nicht auf der Baustelle bereithält, |
6. |
Bauarbeiten ohne Abgrenzungen, Warnzeichen, Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen durchführt oder durchführen lässt, die nach § 17 Abs. 1 oder 2 erforderlich sind, |
7. |
als Bauherr das nach § 17 Abs. 3 erforderliche Bauschild nicht aufstellt, |
8. |
als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser oder als Sachverständige oder Sachverständiger eine Erklärung nach § 69a Abs. 3 Nr. 2 oder 3 oder nach § 75a Abs.8 Nr. 1 oder 2 [Bis 21.11.2006: § 75a Abs. 9 Nr. 1] abgibt, die unrichtig ist, |
9. |
eine Baumaßnahme nach § 69a ohne die Bestätigung nach § 69a Abs. 1 Nr. 2 oder nach Ablauf der Frist des § 69a Abs. 5 Satz 2 durchführt oder durchführen lässt, |
10. |
in Fällen des § 69a eine Baumaßnahme entgegen § 69a Abs. 6 abweichend von dem Entwurf durchführt oder durchführen lässt, |
11. |
Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 4 vorliegen, |
12. |
Bauprodukte entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ohne das Ü-Zeichen verwendet, |
13. |
Bauarten entgegen § 27 ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall anwendet. |
(2) 1Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden ist. 2Ein Bußgeld darf jedoch nur festgesetzt werden, wenn die Anordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnung oder örtlichen Bauvorschrift zuwiderhandelt, sofern die Verordnung oder die örtliche Bauvorschrift für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt nach diesem Gesetz zu erwirken oder zu verhindern.
(5) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 1, 3 und 8 bis 13 sowie nach Absatz 3 können mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro, die übrigen Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
(6) 1Bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 11 und 12 können die dort bezeichneten Bauprodukte eingezogen werden. 2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.