§ 68 Genehmigungsvorbehalt
(1) Baumaßnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde (Baugenehmigung), soweit sich aus Absatz 2 und den §§ 69 bis 70, 82 und 84 nichts anderes ergibt.
(2) 1Eine Erlaubnis, die in einer Verordnung nach § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219) vorgesehen ist, schließt eine Baugenehmigung ein, wenn die Erlaubnis davon abhängt, dass die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. 2Unberührt bleiben Vorschriften des Bundes- und Landesrechts, nach denen weitere behördliche Entscheidungen eine Baugenehmigung einschließen.
§ 69 Genehmigungsfreie Baumaßnahmen
(1) 1Die im Anhang genannten baulichen Anlagen und Teile baulicher Anlagen dürfen in den dort festgelegten Grenzen ohne Baugenehmigung errichtet oder in bauliche Anlagen eingefügt und geändert werden. 2Ohne Baugenehmigung dürfen weitere im Anhang aufgeführte Baumaßnahmen im Zusammenhang mit den dort genannten baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen durchgeführt werden.
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung weitere bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen vom Baugenehmigungsvorbehalt freistellen, soweit sie nach Ausmaß und möglichen Auswirkungen nicht über die im Anhang genannten baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen hinausgehen.
(3) Ohne Baugenehmigung dürfen abgebrochen oder beseitigt werden
1. |
Gebäude, ausgenommen Hochhäuser, |
2. |
bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, |
3. |
die im Anhang genannten Teile baulicher Anlagen. |
(4) Keiner Baugenehmigung bedürfen
1. |
die Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage, wenn das öffentliche Baurecht an die bauliche Anlage in der neuen Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen stellt, |
2. |
die Umnutzung von Räumen im Dachgeschoss eines Wohngebäudes mit nur einer Wohnung in Aufenthaltsräume, die zu dieser Wohnung gehören, |
3. |
die Umnutzung von Räumen in vorhandenen Wohngebäuden und Wohnungen in Räume für Bäder oder Toiletten. |
(5) Keiner Baugenehmigung bedarf die Instandhaltung.
(6) 1Genehmigungsfreie Baumaßnahmen müssen die Anforderungen des öffentlichen Baurechts ebenso wie genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen erfüllen, es sei denn, dass sich die Anforderungen auf genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen beschränken. 2Genehmigungsvorbehalte in anderen Vorschriften, namentlich im Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz und im städtebaulichen Planungsrecht, bleiben unberührt.
§ 69a Genehmigungsfreie Wohngebäude
(1) 1Keiner Baugenehmigung bedarf in Baugebieten, die ein Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs als Kleinsiedlungsgebiete oder als reine, allgemeine oder besondere Wohngebiete festsetzt, die Errichtung von Wohngebäuden geringer Höhe, Nebengebäuden und Nebenanlagen für diese Wohngebäude, ausgenommen unterirdische Garagen mit mehr als 100 qm Nutzfläche, wenn
1. |
das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht oder notwendige Ausnahmen oder Befreiungen bereits erteilt sind, |
2. |
die Gemeinde dem Bauherrn bestätigt hat, dass
b) |
sie die vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs nicht beantragen wird, |
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3. |
der Bauherr eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser im Sinne des § 58 Abs. 1 und 2 bestellt hat, die oder der den Anforderungen nach § 58 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 oder Abs. 4 [Bis 19.10.2010: § 58 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 oder 4] entspricht; der Bauherr darf selbst als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser tätig sein, wenn er den genannten Anforderungen entspricht, |
4. |
die Nachweise über die Standsicherheit von einer Person erstellt sind, die in die von der Ingenieurkammer Niedersachsen geführte Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner oder in ein entsprechendes Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist oder nach Absatz 1 a vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen als Tragwerksplanerin oder Tragwerksplaner erbringen darf, |
4. |
die Nachweise über die Standsicherheit von einer Person erstellt sind, die in die von der Ingenieurkammer Niedersachsen geführte Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner eingetragen ist oder nach § 11 Abs. 3 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes Tragwerksplanungen erstellen darf, |
5. |
die Nachweise über den Schall- und Wärmeschutz von einer Person aufgestellt worden sind, die den Anforderungen nach Nummer 4 oder nach § 58 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 oder Abs. 4 [Bis 19.10.2010: § 58 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 oder 4] entspricht. |
2Wer in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 Halbsatz 1 oder Nr. 4 den Entwurf oder den Standsicherheitsnachweis erstellt, muss sich gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus der Wahrnehmung dieser Tätigkeiten ergeben, versichern, für Personenschäden mindestens zu 1.500.000 Euro und für Sach- und Vermögensschäden mindestens zu 200.000 Euro je Versicherungsfall; der Versicherungsschutz muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages hinausreichen. 3Die Leistungen des Versicherers...