§ 76 Bauüberwachung
(1) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen sowie die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen. 2Sie kann verlangen, dass Beginn und Ende bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden.
(2) 1Die mit der Bauüberwachung beauftragten Personen können Einblick in Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate, Überwachungsnachweise, in Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfung von Bauprodukten, in die CE-Kennzeichnungen und Leistungserklärungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, in Bautagebücher und in vorgeschriebene andere Aufzeichnungen verlangen. 2Sie dürfen Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich auch aus fertigen Bauteilen, entnehmen und prüfen oder prüfen lassen. 3Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Unternehmerinnen oder Unternehmer haben auf Verlangen die für die Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr von der Bauherrin oder dem Bauherrn ein Nachweis einer Vermessungsstelle nach § 6 Abs. 1, 2 oder 3 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen (NVermG) darüber vorgelegt wird, dass die Abstände sowie die Grundflächen und Höhenlagen eingehalten sind.
(4) Soweit die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Bauüberwachung Erkenntnisse über systematische Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erlangt hat, teilt sie diese der Marktüberwachungsbehörde des Landes mit.
§ 77 Bauabnahmen
(1) Soweit es zur Wirksamkeit der Bauüberwachung, insbesondere zur Beurteilung von kritischen Bauzuständen, erforderlich ist. kann in der Baugenehmigung oder der Teilbaugenehmigung. aber auch noch während der Baudurchführung die Abnahme
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bestimmter Ballteile oder Bauarbeiten. |
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der baulichen Anlage nach Vollendung der tragenden Teile. der Schornsteine. der Brandwände und der Dachkonstruktion (Rohbauabnahme ) und |
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der baulichen Anlage nach ihrer Fertigstellung (Schlussabnahme) |
angeordnet werden.
(2) 1Bei der Rohbauabnahme müssen alle Teile der baulichen Anlage sicher zugänglich sein. die für die Standsicherheit und für den Brandschutz wesentlich sind. 2Sie sind soweit möglich. offen zu halten. damit Maße und Ausführungsart geprüft werden können.
(3) 1Die Bauherrin oder der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. wann die Voraussetzungen für die Abnahmen gegeben sind. 2§ 76 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Zur Rohbauabnahme muss über die Tauglichkeit der Schornsteine und Leitungen zur Abführung der Abgase oder Verbrennungsgase und zur Schlussabnahme über die sichere Benutzbarkeit der Feuerungsanlagen, der ortsfesten Verbrennungsmotoren und der Blockheizkraftwerke die Bescheinigung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vorliegen.
(5) 1Bei nicht nur geringfügigen Mängeln kann die Bauaufsichtsbehörde die Abnahme ablehnen. 2Über die Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen (Abnahmeschein).
(6) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass bestimmte Bauarbeiten erst nach einer nach Absatz 1 Nr. oder 2 angeordneten Abnahme durchgeführt oder fortgesetzt werden. 2Sie kann aus Gründen des § 3 Abs. 1 auch verlangen, dass eine bauliche Anlage erst nach der Schlussabnahme in Gebrauch genommen wird.
§ 78 Regelmäßige Überprüfung
Soweit es erforderlich ist, um die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 zu sichern. kann die Bauaufsichtsbehörde eine regelmäßige Überprüfung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen durch die Bauaufsichtsbehörde oder durch Sachkundige oder Sachverständige vorschreiben und Art. Umfang. Häufigkeit und Nachweis der Überprüfung näher regeln. soweit dies nicht durch Verordnung nach § 82 Abs. 1 Nr. 5 geregelt ist.
§ 79 Baurechtswidrige Zustände. Bauprodukte und Baumaßnahmen sowie verfallende bauliche Anlagen
(1) 1Widersprechen bauliche Anlagen. Grundstücke. Bauprodukte oder Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht oder ist dies zu besorgen. so kann die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anordnen, die zur Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlich sind. 2Sie kann namentlich
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die Einstellung rechtswidriger und die Ausführung erforderlicher Arbeiten verlangen. |
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die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Bauprodukte verwendet werden, an denen unberechtigt ein Ü-Zeichen (§ 21 Abs. 3) oder unberechtigt eine CE-Kennzeichnung angebracht ist oder die entgegen § 21 ein erforderliches Ü-Zeichen oder entgegen der Verordnung (EU) Nr. 305/ 2011 eine erforderliche CE-Kennzeichnung nicht tragen, |
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die Verwendung von Bauprodukten. die entgegen § 21 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet sind, untersagen und deren Kennzeichnung ungültig machen oder beseitigen lassen, |
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die Beseitigung von Anlagen oder Teilen von Anlagen anordnen, |
5. |
die Benutzung von Anlagen untersagen, insbesondere Wohnungen für unbewohnbar erklären. |
3Die Bauaufsichtsbehörde hat ihre Anordnungen an die Personen zu richten, die nach den §§ 52 bis 56 verantwortlich ...