(1) 1Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind

 

1.

wasserdurchlässig zu belassen oder herzustellen und

 

2.

zu begrünen oder zu bepflanzen,

soweit sie nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. 2Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Bebauungspläne oder andere Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen.

 

(2) 1Werden mehr als drei Wohnungen errichtet, ist auf dem Baugrundstück oder öffentlich rechtlich gesichert in unmittelbarer Nähe ein Spielplatz für Kleinkinder (bis zu sechs Jahren) anzulegen, zu unterhalten und in die Bepflanzung der nicht überbauten Flächen einzubeziehen. 2Seiner Herstellung bedarf es nicht, wenn

 

1.

ein für Kleinkinder geeigneter, auch für das Baugrundstück bestimmter öffentlich- rechtlich gesicherter Spielplatz oder ein öffentlicher Spielplatz in unmittelbarer Nähe geschaffen wird oder vorhanden ist oder

 

2.

die Art oder Lage der Wohnungen einen Kinderspielplatz nicht erfordert.

3Der Spielplatz auf dem Baugrundstück muss vom Wohngebäudeeingang aus schwellenlos erreichbar sein, sofern dies nicht mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand verbunden oder aus bautechnischen Gründen nicht möglich ist.

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