(1) 1Vor den oberirdischen Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen). 2Abstandsflächen sind nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Nachbargrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften

 

1.

das Gebäude an die Grenze gebaut werden muss oder

 

2.

das Gebäude an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass vom Nachbargrundstück angebaut wird.

3Darf nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Nachbargrenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude an der Grenze vorhanden, kann gestattet oder verlangt werden, dass angebaut wird. 4Muss nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Nachbargrenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude mit Abstand zu dieser Grenze vorhanden, kann gestattet oder verlangt werden, dass eine Abstandsfläche eingehalten wird. 5Nachbargrenzen sind Grundstücksgrenzen zu benachbarten Grundstücken, die mit Gebäuden bebaut sind oder für eine Bebauung mit Gebäuden in Betracht kommen. 6Der Anbau an andere Gebäude muss, soweit dies städtebaulich vertretbar ist, nicht deckungsgleich sein. 7Soweit Gebäude nicht durch Außenwände abgeschlossen sind, tritt an deren Stelle eine gedachte, auf die Vorderkanten der umgebenden Bauteile bezogene Abschlussfläche.

 

(2) 1Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. 2Sie dürfen

 

1.

auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte,

 

2.

sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlich- rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen und Abstände nicht angerechnet werden.

 

(3) 1Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken. 2Dies gilt nicht für:

 

1.

Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75° zueinander stehen,

 

2.

Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und

 

3.

Gebäude und andere Anlagen, die in der Abstandsfläche zulässig sind oder zugelassen werden können.

 

(4) 1Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird rechtwinklig zur Wand gemessen. 2Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand; bei gestaffelten Wänden gilt dies für den jeweiligen Wandabschnitt. 3Bei geneigter Geländeoberfläche oder bei geneigtem oberen Wandabschluss kann die mittlere Wandhöhe (Wandfläche geteilt durch größte Wandbreite) zugrunde gelegt werden. 4Für die Mittelung sind Wandabschnitte bis zu einer Länge von 16 m zu bilden. 5Als Wand gelten:

 

1.

Dachaufbauten in Verlängerung der Außenwand oder mit Rücksprung bis zu 0,50 m hinter die Außenwand,

 

2.

Dachaufbauten, wenn deren Gesamtbreite je Dachfläche zusammen mehr als die Hälfte der Breite der darunter liegenden Außenwand beträgt, und

 

3.

Dächer und Dachteile mit einer Dachneigung von mehr als 70°.

6Zur Wandhöhe werden zu einem Drittel hinzugerechnet:

 

1.

Dächer und Dachteile mit einer Dachneigung von mehr als 45° bis 70°,

 

2.

Dachaufbauten auf Dächern und Dachteilen bis zu 45° Dachneigung, wenn deren Gesamtbreite je Dachfläche zusammen mehr als ein Fünftel, jedoch nicht mehr als die Hälfte der Breite der darunter liegenden Außenwand beträgt.

7Das sich ergebende Maß ist H.

 

(5) 1Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt

 

1.

allgemein 0,4 H,

 

2.

[1]in Gewerbe- und Industriegebieten, ausgenommen an den Grenzen zu Gebieten anderer Nutzung, sowie für Windkraftanlagen im Außenbereich 0,2 H,

Vom 11.06.2020 bis 07.06.2023:

2.

in Gewerbe- und Industriegebieten, ausgenommen an den Grenzen zu Gebieten anderer Nutzung, sowie für Windkraftanlagen und Antennenanlagen im Außenbereich 0,2 H.

Bis 10.06.2020:

2.

in Gewerbe- und Industriegebieten, im Außenbereich für Windkraftanlagen, ausgenommen an den Grenzen zu Gebieten anderer Nutzung, 0,2 H.

 

3.

[2]für Antennenanlagen, einschließlich zugehöriger Versorgungseinheiten und Funkcontainer, im Außenbereich 0,4 H, soweit diese an Grundstücke mit Wohnnutzung grenzen. Im Übrigen sind Antennenanlagen, einschließlich zugehöriger Versorgungseinheiten und Funkcontainer, im Außenbereich ohne eigene Abstandsflächen zulässig.

2Den Gewerbe- und Industriegebieten stehen nach ihrer Nutzung vergleichbare Sondergebiete sowie im Zusammenhang bebaute Ortsteile, die diesen Gebieten nach Art ihrer tatsächlichen baulichen oder sonstigen Nutzung entsprechen, gleich. 3Das jeweilige Maß ist auf volle 0,10 m abzurunden. 4In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandsflächen mindestens 3 m betragen.

 

(6) 1Untergeordnete Bauteile, die nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortreten und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben, bleiben bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht. 2Dies gilt insbesondere für:

 

1.

Gesimse und Dachvorsprünge,

 

2.

Hauseingangstreppen, deren Überdachungen und

 

3.

Erker u...

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