§ 29 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
(1) 1Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in
2Baustoffe, die nicht mindestens normal entflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind.
(2) 1Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in
2Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung. 3Bauteile werden zusätzlich nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in
1. |
Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen, |
2. |
Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nicht brennbaren Baustoffen haben, |
3. |
Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, |
4. |
Bauteile aus brennbaren Baustoffen. |
4Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, müssen
1. |
Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens den Anforderungen von Satz 3 Nr. 2, |
2. |
Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, mindestens den Anforderungen von Satz 3 Nr. 3 |
entsprechen. 5Abweichend von Satz 4 sind andere Bauteile, die feuerbeständig oder hochfeuerhemmend sein müssen, aus brennbaren Baustoffen zulässig, sofern sie den Technischen Baubestimmungen nach § 90 entsprechen. 6Abweichungen von in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen bedürfen einer Abweichungsentscheidung nach § 73. 7§ 17 bleibt unberührt. 8Satz 5 gilt nicht für Wände nach § 33 Abs. 3 Satz 1 und Wände nach § 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1.
§ 30 Tragende Wände, Stützen
(1) 1Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. 2Sie müssen
1. |
in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, |
2. |
in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend, |
3. |
in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend |
sein. 3Satz 2 gilt 1.
1. |
für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 32 Abs. 4 bleibt unberührt, |
2. |
nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen. |
(2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen
1. |
in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig, |
2. |
in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend sein. |
§ 31 Außenwände
(1) Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist.
(2) 1Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; sie sind aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn sie als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sind. 2Satz 1 gilt nicht für:
2. |
Fugendichtungen, [Bis 28.11.2022: und] |
3. |
brennbare Dämmstoffe in nicht brennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktionen und [Bis 28.11.2022: .] |
4. |
Kleinteile, die nicht zur Brandausbreitung beitragen. |
(3) 1Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwerentflammbar sein; Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt sind. 2Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werden, und mehr als zwei Geschosse überbrückende Solaranlagen an Außenwänden müssen schwerentflammbar sein. 3Baustoffe, die schwerentflammbar sein müssen, in Bauteilen nach Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2, dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen.
(4) 1Bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen wie hinterlüfteten Außenwandbekleidungen sind gegen die Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen. 2Satz 1 gilt für Doppelfassaden entsprechend.
(5) 1Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3. 2Abs. 4 Satz 2 gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2. 3Abweichend von Abs. 3 sind hinterlüftete Außenwandbekleidungen, die den Technischen Baubestimmungen nach § 90 entsprechen, mit Ausnahme der Dämmstoffe, aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig.