§ 1 Anwendungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. 2Es gilt auch für andere Anlagen, Einrichtungen und Grundstücke, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
1. |
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, mit Ausnahme von Gebäuden, |
2. |
Anlagen des nicht öffentlichen Luftverkehrs einschließlich Zubehör und Nebenanlagen, mit Ausnahme von Gebäuden, |
3. |
Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von oberirdischen Gebäuden, |
4. |
Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, die der öffentlichen Versorgung und Entsorgung dienen, mit Ausnahme von Gebäuden, |
5. |
Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme oder Kälte, dem Fernmeldewesen oder dem Rundfunk dienen, und ihre Nebenanlagen, mit Ausnahme von Gebäuden, |
6. |
Rohrleitungen für den Ferntransport von Stoffen und ihre Nebenanlagen, mit Ausnahme von Gebäuden, |
7. |
Krane und Krananlagen, |
8. |
Friedhöfe und Nebenanlagen wie Grabkreuze, Grabsteine und Grabdenkmale, mit Ausnahme von Gebäuden, |
9. |
Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden. |
§ 2 Begriffe
(1) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, Einrichtungen und Grundstücke nach § 1 Abs. 1 Satz 2.
(2) 1Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. 2Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest genutzt zu werden. 3Als bauliche Anlagen gelten:
1. |
Aufschüttungen und Abgrabungen, |
2. |
Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, |
3. |
Sport- und Spielflächen, |
4. |
Camping-, Zelt- und Wochenendplätze, |
5. |
Freizeit- und Vergnügungsparks, |
6. |
Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder, |
8. |
Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen. |
(3) Gebäude sind selbstständig nutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
(4) 1Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:
1. |
Gebäudeklasse 1:
a) |
freistehende Gebäude bis zu 7 m Höhe mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 Grundfläche, |
b) |
freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude, |
|
2. |
Gebäudeklasse 2: Gebäude bis zu 7 m Höhe mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 Grundfläche, |
3. |
Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude bis zu 7 m Höhe, |
4. |
Gebäudeklasse 4: Gebäude bis zu 13 m Höhe und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2 Grundfläche in einem Geschoss, |
5. |
Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude. |
2Höhe im Sinne des Satz 1 ist das Maß der Oberkante des Rohfußbodens des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum vorhanden oder möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. 3Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto- Grundflächen; bei deren Berechnung bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht. 4Angebaute Kleingaragen und untergeordnete Gebäude für Abstellzwecke, die einen Grenzabstand von 2,50 m einhalten, ändern die Eigenschaft freistehend in Satz 1 Nr. 1 nicht.
(5) 1Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen, sonst sind sie Kellergeschosse. 2Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse. 3Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. 4Ein gegenüber mindestens einer Außenwand des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) und ein Geschoss mit mindestens einer geneigten Dachfläche ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. 5Die Höhe der Geschosse wird von Oberkante Rohfußboden bis Oberkante Rohfußboden der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante der Tragkonstruktion gemessen. 6Untergeordnete Aufbauten über Dach und untergeordnete Unterkellerungen zur Unterbringung von maschinentechnischen Anlagen für die Gebäude sind keine Vollgeschosse. 7Dachgeschosse sind Geschosse mit mindestens einer geneigten Dachfläche.
(6) 1Geländeoberfläche ist die Höhe, die sich aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans ergibt oder die in der Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung bestimmt ist. 2Sonst ist die Höhe der natürlichen Geländeoberfläche maßgebend.
(7) Wohngebäude sind Gebäude, die überwiegend der Wohnnutzung dienen und außer Wohnungen allenfalls Räume für die Berufsausübung freiberuflich oder in ähnlicher Art Tätiger sowie die zugehörigen Garagen und Nebenrä...