§ 19b Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
(1) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.
(2) Bauprodukte, die in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau gemäß § 3 Satz 1 gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
§ 19c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. Die §§ 20 bis 22b und § 23a Absatz 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CEKennzeichnung auf Grund der Verordnung (EU) 305/2011 tragen.
§ 20 Verwendbarkeitsnachweise
(1) Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 20a bis 20c) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn
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es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt, |
(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt,
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das von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht oder |
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das für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung hat. |
(3) Die Technischen Baubestimmungen nach § 81a enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen.
§ 20a Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
(1) Die Bauaufsichtsbehörde erteilt unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 19b Absatz 1 nachgewiesen ist.
(2) 1Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. 2Soweit erforderlich, sind Probestücke von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen oder durch Sachverständige, die die Bauaufsichtsbehörde bestimmen kann, zu entnehmen oder Probeausführungen unter Aufsicht der Sachverständigen herzustellen; § 70 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann für die Durchführung der Prüfung die sachverständige Stelle und für Probeausführungen die Ausführungsstelle und Ausführungszeit vorschreiben.
(4) 1Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. 2Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. 3Sie kann auf Antrag in der Regel um fünf Jahre verlängert werden. 4 § 73 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Zulassung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt.
(6) Die Bauaufsichtsbehörde macht die von ihr erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt.
(7) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach dem Recht anderer Länder gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 20b Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
(1) 1Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. 2Dies wird mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln in den Technischen Baubestimmungen nach § 81a bekannt gemacht.
(2) 1Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 23 Satz 1 Nummer 1 für Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 19b Absatz 1 nachgewiesen ist. 2§ 20a Absatz 2 und Absätze 4 bis 7 gilt entsprechend. 3Die Anerkennungsbehörde für Stellen nach § 23 Satz 1 Nummer 1, § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 kann allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zurücknehmen oder widerrufen; §§ 48 und 49 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung.
§ 20c Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
1Mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 19b Absatz 1 nachgewiesen ist. 2Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.
§ 21 (weggefallen)
§ 22 Übereinstimmungsbestätigung
(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 81a Absatz 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.
(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers (§ 22a).
(3) Die Übereinstimmungserklärung hat die Herstellerin oder der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verw...