(1) 1Nach § 64 genehmigungsbedürftige Vorhaben bedürfen keiner Baugenehmigung, Überwachung und Abnahme, wenn

 

1.

die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes, der Länder oder der Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven übertragen ist und

 

2.

die Baudienststelle mindestens mit einem Bediensteten mit der Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst und mit sonstigen geeigneten Fachkräften ausreichend besetzt ist.

2Solche Vorhaben bedürfen der Zustimmung der Bauordnungsbehörde (Zustimmungsverfahren).

 

(2) Im Zustimmungsverfahren beschränkt sich die Prüfung auf

 

1.

die Vereinbarkeit mit den §§ 6, 8 und 49 sowie den Vorschriften über den Brandschutz, ausgenommen die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile,

 

2.

die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen (§ 72),

 

3.

die Zulässigkeit nach dem Planungs-, Naturschutz- und Denkmalschutzrecht.

 

(3) Für das Zustimmungsverfahren gelten die §§ 68, 69 und 71 bis 76 sinngemäß.

 

(4) Die öffentliche Baudienststelle trägt allein die Verantwortung dafür, dass Entwurf und Ausführung der Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

 

(5) 1Bauliche Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, sind abweichend von den Absätzen 1 bis 4 dem Senator für Bau und Umwelt vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. 2Im übrigen wirken die Bauordnungsbehörden nicht mit. 3§ 78 Abs. 2 bis 10 findet auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung dienen, keine Anwendung.

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