(1) 1Nach § 64 genehmigungsbedürftige Vorhaben bedürfen keiner Baugenehmigung, Überwachung und Abnahme, wenn
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die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes, der Länder oder der Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven übertragen ist und |
2. |
die Baudienststelle mindestens mit einem Bediensteten mit der Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst und mit sonstigen geeigneten Fachkräften ausreichend besetzt ist. |
2Solche Vorhaben bedürfen der Zustimmung der Bauordnungsbehörde (Zustimmungsverfahren).
(2) Im Zustimmungsverfahren beschränkt sich die Prüfung auf
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die Vereinbarkeit mit den §§ 6, 8 und 49 sowie den Vorschriften über den Brandschutz, ausgenommen die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, |
2. |
die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen (§ 72), |
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die Zulässigkeit nach dem Planungs-, Naturschutz- und Denkmalschutzrecht. |
(3) Für das Zustimmungsverfahren gelten die §§ 68, 69 und 71 bis 76 sinngemäß.
(4) Die öffentliche Baudienststelle trägt allein die Verantwortung dafür, dass Entwurf und Ausführung der Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
(5) 1Bauliche Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, sind abweichend von den Absätzen 1 bis 4 dem Senator für Bau und Umwelt vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. 2Im übrigen wirken die Bauordnungsbehörden nicht mit. 3§ 78 Abs. 2 bis 10 findet auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung dienen, keine Anwendung.
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