(1) 1Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die bestimmt und geeignet sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden. 2Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als fliegende Bauten.

 

(2) 1Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. 2Dies gilt nicht für Fliegende Bauten bis zu 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden sowie für Zelte bis zu einer Grundfläche von 75 m².

 

(3) 1Die Ausführungsgenehmigung wird von der Bauordnungsbehörde erteilt, in deren Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hat. 2Hat der Antragsteller seinen Wohnsitz und seine gewerbliche Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist die Bauordnungsbehörde zuständig, in deren Bereich der Fliegende Bau erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll.

 

(4) 1Die Ausführungsgenehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die höchstens fünf Jahre betragen soll; sie kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag jeweils bis zu fünf Jahre verlängert werden; § 76 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 2Die Genehmigungen werden in ein Prüfbuch eingetragen, dem eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen beizufügen ist. 3Ausführungsgenehmigungen anderer Länder gelten auch im Lande Bremen.

 

(5) 1Der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung eines Fliegenden Baues an Dritte der für die Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Die Behörde hat die Änderungen in das Prüfbuch einzutragen und sie, wenn mit den Änderungen ein Wechsel der Zuständigkeit verbunden ist, der nunmehr zuständigen Behörde mitzuteilen.

 

(6) 1Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauordnungsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches in der Regel drei Tage vor Inbetriebnahme schriftlich oder elektronisch angezeigt ist. 2Die Bauordnungsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. 3Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen. 4In der Ausführungsgenehmigung kann bestimmt werden, dass Anzeigen nach Satz 1 nicht erforderlich sind, wenn eine Gefährdung im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten ist.

 

(7) 1Die für die Erteilung der Gebrauchsabnahme zuständige Bauordnungsbehörde kann Auflagen machen oder die Aufstellung oder den Gebrauch Fliegender Bauten untersagen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist, insbesondere weil die Betriebs- oder Standsicherheit nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung abgewichen wird. 2Wird die Aufstellung oder der Gebrauch aufgrund von Mängeln am Fliegenden Bau untersagt, so ist dies in das Prüfbuch einzutragen. 3Das Prüfbuch ist einzuziehen und der Behörde, die das Prüfbuch ausgestellt hat, zuzuleiten, wenn die Herstellung ordnungsgemäßer Zustände innerhalb angemessener Frist nicht zu erwarten ist.

 

(8) 1Bei Fliegenden Bauten, die von Besuchern betreten und für längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben werden, können von der für die Erteilung der Gebrauchsabnahme zuständigen Bauordnungsbehörde Nachabnahmen durchgeführt werden. 2Das Ergebnis der Nachabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.

 

(9) Der Senator für Bau und Umwelt kann bestimmen, dass Ausführungsgenehmigungen und Gebrauchsabnahmen für Fliegende Bauten nur durch eine bestimmte Bauordnungsbehörde erteilt werden dürfen.

 

(10) § 61 Abs. 2, § 68 Abs. 2 und 4, § 71 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 83 Abs. 1, 3 und 5 gelten entsprechend.

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