(1) 1Die Errichtung, Änderung und der Abbruch von Vorhaben nach Absatz 2 bedürfen keiner Baugenehmigung, wenn

 

1.

das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuches mit Festsetzungen nach der Baunutzungsverordnung liegt,

 

2.

das Vorhaben außerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre im Sinne des § 14 Abs. 1 des Baugesetzbuches, eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes im Sinne des § 142 des Baugesetzbuches, eines förmlich festgelegten Entwicklungsbereiches im Sinne des § 165 des Baugesetzbuches und eines förmlich festgelegten Gebietes im Sinne des § 172 des Baugesetzbuches liegt,

 

3.

Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuches und nach § 72 nicht erforderlich sind,

 

4.

die Erschließung gesichert ist und

 

5.

die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.

2Satz 1 gilt nur, soweit die Vorhaben nicht bereits nach § 65 verfahrensfrei sind. 3Er gilt auch für Nutzungsänderungen, die dazu dienen, Gebäude oder Anlagen herzustellen, die nach Satz 1 genehmigungsfrei wären.

 

(2) Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 sind:

 

1.

Wohngebäude geringer und mittlerer Höhe,

 

2.

landwirtschaftliche Betriebsgebäude, auch mit Wohnteil, bis 250 m² Grundfläche mit nicht mehr als 2 oberirdischen Geschossen, ausgenommen solche mit Anlagen für Jauche und Flüssigmist,

 

3.

Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 100 m² Grundfläche und mit nicht mehr als 2 oberirdischen Geschossen,

 

4.

Wochenendhäuser,

 

5.

Nebenanlagen der Gebäude nach Nummer 1 bis 4 sowie zu diesen Gebäuden gehörige notwendige Stellplätze und Garagen,

 

6.

Gewächshäuser bis 4 m Firsthöhe,

 

7.

Garagen und Stellplätze mit einer Nutzfläche bis 100 m² und

 

8.

Einfriedigungen.

 

(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bedürfen Vorhaben nach Absatz 2, mit Ausnahme solcher im Außenbereich, auch dann keiner Genehmigung, wenn durch Vorbescheid die planungsrechtliche Zulässigkeit abschließend festgestellt ist (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) oder die Genehmigungen nach § 14 Abs. 2, § 144, § 169 Abs. 1 Nr. 1 und § 172 des Baugesetzbuches (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) oder die erforderlichen Befreiungen und Ausnahmen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) erteilt worden sind. 2Im übrigen bleiben die Voraussetzungen nach Absatz 1 unberührt.

 

(4) 1Bei der Gemeinde sind mit Ausnahme der Nachweise über die Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile und den Wärme- und Schallschutz (bautechnische Nachweise) die vollständigen Bauvorlagen einzureichen. 2Den Bauvorlagen sind beizufügen:

 

1.

eine Erklärung der Entwurfsverfasser und der Sachverständigen im Sinne des Abs. 2 dass die Bauvorlagen unter Beachtung des Absatzes 9 Satz 2 angefertigt worden sind und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, den Technischen Baubestimmungen nach Abs. 3 und insbesondere den Anforderungen des Brandschutzes sowie den Vorschriften über die barrierefreie und behindertengerechte bauliche Gestaltung nach Abs. 7 und 8 und Abs. 6 entsprechen und keine hindernde Baulast oder öffentliche Grundlast besteht,

 

2.

eine Erklärung des Bauherrn, dass die Verpflichtung zur Anlegung oder Ablösung eines Kinderspielplatzes (§ 8), zur Herstellung oder Ablösung notwendiger Stellplätze und notwendiger Fahrradabstellplätze (§ 49) erfüllt werden.

 

(5) 1Die Gemeinde hat die Vollständigkeit der Bauvorlagen und Erklärungen nach Absatz 4 innerhalb von 5 Arbeitstagen zu prüfen und den Zeitpunkt des vollständigen Eingangs dem Bauherrn schriftlich mitzuteilen oder fehlende Bauvorlagen und Erklärungen nachzufordern. 2Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen und Erklärungen bei der Gemeinde vorbehaltlich der Absätze 8 und 9 begonnen werden. 3Teilt die Gemeinde dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss, darf sofort mit dem Vorhaben begonnen werden.

 

(6) 1Die Gemeinde kann die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 nur abgeben, wenn sie

 

1.

beabsichtigt, eine Veränderungssperre nach § 14 des Baugesetzbuches zu veranlassen oder eine Zurückstellung nach § 15 des Baugesetzbuches zu beantragen,

 

2.

der Auffassung ist, dass die sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllt sind.

2Die Gemeinde ist zu einer Prüfung nicht verpflichtet. 3Darauf, dass die Gemeinde von ihrer Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, besteht kein Rechtsanspruch. 4Erklärt die Gemeinde, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss, hat sie dem Bauherrn mit der Erklärung die Bauvorlagen zurückzureichen, falls der Bauherr bei der Vorlage nicht ausdrücklich bestimmt hat, dass sie gegebenenfalls als Bauantrag zu behandeln sind. 5Die Gemeinde leitet dann die Bauvorlagen an die Bauordnungsbehörde weiter.

 

(7) Bei Wohngebäuden mittlerer Höhe ist die Einhaltung der Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz durch die Berufsfeuerwehr zu bescheinigen, wenn diese Nachweise nicht durch einen...

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