(1) Die Errichtung und Änderung der im Anhang aufgeführten baulichen Anlagen, anderen Anlagen und Einrichtungen bedürfen keiner Baugenehmigung.

 

(2) Keiner Baugenehmigung bedarf die Nutzungsänderung baulicher Anlagen, wenn

 

1.

Räume eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen zu Wohnzwecken umgenutzt werden, deren Fußböden nicht höher als 7 m über der Geländeoberfläche liegen,

 

2.

Räume in vorhandenen Wohngebäuden und Wohnungen in Räume für Bäder oder Toiletten umgenutzt werden.

 

(3) Keiner Baugenehmigung bedürfen der Abbruch oder die Beseitigung von

 

1.

Gebäuden bis 300 m³ Brutto-Rauminhalt, die keine geschützten Kulturdenkmäler sind, nicht in deren Umgebung liegen und keinen planungsrechtlichen Beschränkungen (Sanierungs- oder Erhaltungssatzung) unterworfen sind,

 

2.

Gebäuden bis zu 150 m² Grundfläche, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,

 

3.

ortsfesten Behältern bis zu 300 m³ Behälterinhalt,

 

4.

Gerüsten,

 

5.

sonstigen baulichen Anlagen, anderen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1 unabhängig von Größenordnungen und anderen Beschränkungen.

 

(4) Keiner Baugenehmigung bedürfen Instandhaltungsarbeiten; dies gilt bei Gebäuden, die geschützte Kulturdenkmäler sind oder in deren Umgebung liegen nur, wenn die Instandhaltungsarbeiten keine Änderung der äußeren Gestaltung zur Folge haben.

 

(5) Selbständige verfahrensfreie Vorhaben sind auch dann nicht Gegenstand einer Baugenehmigung, wenn sie in Bauvorlagen für genehmigungsbedürftige Vorhaben dargestellt sind.

 

(6) 1Die Verfahrensfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen gestellt werden sowie von der Pflicht, nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse vor Baubeginn einzuholen. 2Sind für die verfahrensfreien Vorhaben Ausnahmen oder Befreiungen von planungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlich, so ist deren Erteilung bei der Bauordnungsbehörde schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 3Vor Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung dürfen die Vorhaben nicht begonnen werden.

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