(1) Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 65, 66, 78 und 79 nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) Die Bauordnungsbehörde kann bei geringfügigen genehmigungsbedürftigen Vorhaben auf die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verzichten.

 

(3) 1Die Genehmigung nach den §§ 4, 8, 15 und 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Erlaubnis nach den aufgrund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften sowie die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes, nach § 17 des Sprengstoffgesetzes und nach § 22 des Gentechnikgesetzes schließen eine Baugenehmigung ein. 2Unberührt bleiben Vorschriften des Bundes- und Landesrechts, nach denen weitere behördliche Entscheidungen eine Baugenehmigung einschließen.

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