§ 73 Baueinstellung und Nutzungsuntersagung
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einstellung der Bauarbeiten anordnen, wenn
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die Ausführung eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens entgegen § 68 begonnen wurde, |
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bei der Ausführung eines Bauvorhabens von den genehmigten oder angezeigten Bauvorlagen abgewichen oder gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen wird, |
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Bauprodukte verwendet werden, die nach § 14 nicht gehandelt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen, |
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Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit dem CE-Zeichen (§ 14 Abs. 1 Nr. 2) oder dem Ü-Zeichen (§ 19 Abs. 4) gekennzeichnet sind. |
(2) Werden unzulässige Bauarbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt, so soll die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam nehmen.
(3) 1Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, so kann diese Nutzung untersagt werden. 2Wird diese Nutzung trotz bestandskräftiger oder sofort vollziehbarer Nutzungsuntersagung fortgesetzt, so soll die Bauaufsichtsbehörde die bauliche Anlage versiegeln.
§ 74 Beseitigungsanordnung
(1) Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, so können die Bauaufsichtsbehörden die teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Beseitigung einer baulichen Anlage auch dann anordnen, wenn diese nicht genutzt wird und zu verfallen droht und ein öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse an ihrer Erhaltung nicht besteht.
(3) 1Absatz 1 gilt für Werbeanlagen entsprechend. 2Werden rechtswidrig errichtete Werbeanlagen trotz einer bestandskräftigen oder sofort vollziehbaren Beseitigungsanordnung nicht beseitigt oder kann der Beseitigungspflichtige nicht festgestellt werden, so soll die Bauaufsichtsbehörde die Werbeanlage in amtlichen Gewahrsam nehmen.
§ 75 Überprüfung der Bauausführung
(1) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen. 2Soweit die Baugenehmigung die Entscheidung einer anderen Behörde einschließt, bleibt deren Zuständigkeit unberührt.
(2) 1Die Prüfingenieure und die Prüfsachverständigen haben die Bauausführung der baulichen Anlagen entsprechend den von ihnen geprüften bautechnischen Nachweisen zu überprüfen. 2Soweit die bautechnischen Nachweise von der Bauaufsichtsbehörde geprüft wurden, überprüft sie auch die Bauausführung. 3Für die Bescheinigung nach § 36 Abs. 6 gilt Satz 1 entsprechend für die Bezirksschornsteinfegermeister.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde und die mit der Überprüfung beauftragten Personen können Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich auch aus fertigen Bauteilen, entnehmen und prüfen lassen.
(4) Der Bauaufsichtsbehörde und den mit der Überprüfung beauftragten Personen ist jederzeit Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate, Überwachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.
(5) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten mitgeteilt werden. 2Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass Bauarbeiten erst fortgesetzt oder die baulichenAnlagen erst genutzt werden, wenn sie von ihr, einem Prüfingenieur oder einem beauftragten Sachverständigen überprüft worden sind.
§ 76 Fertigstellung und Nutzung der baulichen Anlage
(1) Mit der Anzeige der Fertigstellung nach § 68 Abs. 5 hat der Bauherr
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die Erklärung des Objektplaners, mit der die Bauausführung entsprechend den genehmigten oder angezeigten Bauvorlagen bescheinigt wird, |
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die Bescheinigungen der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, mit denen die Bauausführung entsprechend den geprüften bautechnischen Nachweisen bestätigt wird, |
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die Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters nach § 36 Abs. 6, |
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die Bescheinigungen der Prüfsachverständigen über die ordnungsmäßige Beschaffenheit und Betriebssicherheit der technischen Anlagen und Einrichtungen |
der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) 1Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind, nicht jedoch vor dem Ablauf von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige nach § 68 Abs. 5. 2Eine bauliche Anlage darf nicht benutzt werden, wenn
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der Zeitpunkt der Fertigstellung nicht angezeigt wurde, |
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nach Absatz 1 vorzulegende Erklärungen oder Bescheinigungen nicht oder nicht vollständig vorgelegt wurden oder |
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eine nach § 75 Abs. 5 Satz 2 verlangte Überprüfung vom Bauherrn nicht ermöglicht wurde. |
3Die Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde nach § 75 bleiben unberührt.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, dass die baul...