(1) 1Bauvorhaben des Bundes und der Länder bedürfen keiner Genehmigung, Überprüfung der Bauausführung und Schlussabnahme, wenn
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der öffentliche Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle übertragen hat und |
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die Baudienststelle mit einem Beamten mit der Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst und mit sonstigen geeigneten Fachkräften ausreichend besetzt ist. 2Anstelle eines Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes kann eine Person mit Hochschulabschluss im Bauingenieurwesen oder in Architektur beschäftigt werden, die die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts hat. |
3Solche baulichen Anlagen bedürfen jedoch der Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde, wenn sie sonst genehmigungspflichtig wären oder die Zulassung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nach § 60 erforderlich wäre (Zustimmungsverfahren).
(2) 1Für das Zustimmungsverfahren gelten die §§ 62 bis 69 entsprechend. 2Für die Entscheidung nach § 37 Abs. 1 des Baugesetzbuchs ist die oberste Bauaufsichtsbehörde zuständig. 3Vor der Entscheidung ist die Gemeinde zu hören.
(3) 1Im Zustimmungsverfahren werden die §§ 12 bis 45 sowie die bautechnischen Nachweise nicht geprüft. 2Der öffentliche Bauherr trägt die Verantwortung, dass Entwurf, Ausführung und Zustand der baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. 3Die Baudienststelle nimmt insoweit die Aufgaben und Befugnisse einer unteren Bauaufsichtsbehörde nach § 52 Abs. 2 und 3 wahr.
(4) Über Abweichungen nach § 60 und Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuchs sowie über erlaubnispflichtige Maßnahmen nach dem Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde im Zustimmungsverfahren.
(5) 1Bauliche Anlagen, die der Landesverteidigung dienen und in militärischen Sicherheitsbereichen liegen, sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 der obersten Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. 2Die Zustimmung nach § 37 Abs. 2 des Baugesetzbuchs erteilt die oberste Bauaufsichtsbehörde. 3Im Übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit. 4§ 71 Abs. 2 bis 9 findet auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung dienen, keine Anwendung.