§§ 54 - 55 Abschnitt 1 Genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Vorhaben
§ 54 Genehmigungspflichtige Vorhaben
Die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt sind, bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 5, 58, 60, 61, 71 und 72 nichts anderes bestimmt ist.
§ 55 Genehmigungsfreie Vorhaben
(1) 1Die Genehmigungsfreiheit nach den Absätzen 2 bis 13 gilt nur für selbstständige Einzelvorhaben und entbindet nicht von der Verpflichtung, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen gestellten Anforderungen einzuhalten, insbesondere auch die in örtlichen Bauvorschriften, einem Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 bis 3 oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 des Baugesetzbuchs getroffenen Festsetzungen zu beachten. 2Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht davon, den nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Anzeigepflichten nachzukommen sowie sonstige für die Durchführung des Vorhabens erforderliche behördliche Entscheidungen einzuholen.
(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Gebäude:
1. |
Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten mit nicht mehr als 75 m³ umbautem Raum, die nicht im Außenbereich liegen; dies gilt nicht für Garagen, Ställe sowie Gebäude, die Verkaufs- oder Ausstellungszwecken dienen, |
2. |
Gebäude ohne Feuerstätten im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder land- und forstwirtschaftlichen Geräten bestimmt sind, nicht unterkellert sind und nicht mehr als 150 m² Grundfläche und nicht mehr als 5 m Höhe haben, |
3. |
oberirdische Garagen mit nicht mehr als einem Geschoss und nicht mehr als 150 m² Grundfläche, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs, |
4. |
zu einem Wohngebäude gehörende oberirdische Garagen mit insgesamt nicht mehr als 50 m² Grundfläche auf dem gleichen Grundstück, |
5. |
Gewächshäuser im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, nicht mehr als 150 m² Grundfläche und nicht mehr als 5 m Höhe haben, |
6. |
Gewächshäuser mit nicht mehr als 50 m³ umbautem Raum, ausgenommen im Außenbereich, |
7. |
Wochenendhäuser mit nicht mehr als 50 m² Grundfläche und 4 m Höhe in durch Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs festgesetzten Wochenendhausgebieten oder auf bauaufsichtlich genehmigten Wochenendhausplätzen, |
8. |
Gartenlauben einschließlich Freisitz mit nicht mehr als 24 m² Grundfläche in Dauerkleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz oder bauaufsichtlich genehmigten Kleingartenanlagen, |
9. |
einzelne Aufenthaltsräume zu Wohnzwecken im Dachgeschoss von Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn die Konstruktion und die äußere Gestalt des Dachgeschosses nicht verändert werden, |
10. |
vor der Außenwand eines Gebäudes aus lichtdurchlässigen Baustoffen errichtete unbeheizte Wintergärten oder Überdachungen mit nicht mehr als 20 m² Grundfläche und 75 m³ umbautem Raum, |
11. |
Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personennahverkehr oder der Schülerbeförderung dienen, |
12. |
Schutzhütten, wenn die Hütten jedermann jederzeit zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben. |
(3) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender technischer Gebäudeausrüstungen:
1. |
Feuerungsanlagen mit nicht mehr als 300 kW Nennwärmeleistung, ausgenommen Schornsteine gewerblicher Anlagen, |
2. |
Abgasleitungen, Lüftungsleitungen, Leitungen von Klimaanlagen und Warmluftheizungen, Installationsschächte und Kanäle, die nicht durch feuerbeständige Decken oder Wände geführt werden, |
3. |
Leitungen für Wasser, Abwasser, Niederschlagswasser, Gas, Elektrizität oder Wärme in Gebäuden, |
4. |
Wasser- und Warmwasserversorgungsanlagen in Gebäuden, |
5. |
Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warmwasser- und Niederdruckdampfheizungen, |
6. |
Abgasleitungen in stillgelegten Schornsteinen und die Auskleidung oder Querschnittsverengung bestehender Schornsteine, |
7. |
ortsfeste Verbrennungsmotoren zur gekoppelten Strom- und Wärmeerzeugung in Gebäuden (Blockheizkraftanlagen), |
10. |
Sonnenkollektoren, Solarenergie- und Fotovoltaikanlagen, die mit einem Abstand von nicht mehr als 0,20 m an Dach- oder Außenwandflächen angebracht oder mit einer Gesamtfläche von nicht mehr als 10 m² und einer Bauhöhe von nicht mehr als 0,60 m auf Flachdächern aufgestellt werden. |
(4) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Versorgungsanlagen, Masten, Antennen und ähnlicher baulicher Anlagen:
1. |
bauliche Anlagen mit nicht mehr als 20 m² Grundfläche und nicht mehr als 4 m Höhe, die ausschließlich der öffentlichen Ver- oder Entsorgung oder der Wasserwirtschaft dienen, wie Transformatoren, Schalt-, Regler- oder Pumpstationen, |
2. |
unterirdische Leitungsschächte und -kanäle mit einer lichten Weite von nicht mehr als 1 m für die gemeinsame Führung von Le... |