(1) 1Der für die Erarbeitung der Bauvorlagen bestellte Objektplaner muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung und Überwachung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein und ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seiner Planung verantwortlich. 2Der Objektplaner hat dafür zu sorgen, dass die Ausführungsplanung erarbeitet wird und die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen geliefert werden. 3Der Objektplaner ist dafür verantwortlich, dass das Bauvorhaben nach den genehmigten oder angezeigten Bauvorlagen ausgeführt wird und im Übrigen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.
(2) 1Verfügt der Objektplaner auf einzelnen Fachgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde oder Erfahrung, so sind geeignete Fachplaner heranzuziehen. 2Diese sind für die von ihnen gefertigten Fachplanungen verantwortlich. 3Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen bleibt der Objektplaner verantwortlich.
(3) Beendet der Objektplaner seine Tätigkeit vor der Fertigstellung der baulichen Anlage, so hat er dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) 1Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Objektplaner erstellt sein, der bauvorlageberechtigt ist. 2Bauvorlageberechtigt ist, wer
1. |
einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines geregelten Studiums in der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen nachweist, |
2. |
danach mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in der Objektplanung von Gebäuden hat, |
3. |
über ausreichende Kenntnisse des öffentlichen Baurechts, insbesondere des Bauordnungs-, Bauprodukten- und Bauplanungsrechts, verfügt und |
4. |
bei einer Kammer als bauvorlageberechtigter Architekt oder bauvorlageberechtigter Ingenieur eingetragen ist. |
3Die Anforderungen des Satzes 2 Nr. 3 gelten als erfüllt, wenn im Rahmen des Studiums entsprechende Lehrveranstaltungen zur Vermittlung der Rechtsgrundlagen oder im Anschluss an das Studium vergleichbare Fortbildungsveranstaltungen besucht wurden. 4Personen, die ihre Berufsqualifikation nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben haben, sind bauvorlageberechtigt, wenn ihre Berufsqualifikation nach den dafür geltenden Bestimmungen als gleichwertig anerkannt ist.
(5) 1Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung wird durch Vorlage einer Urkunde oder Bescheinigung einer Architekten- oder Ingenieurkammer eines Landes geführt. 2Soweit Bedienstete einer Baudienststelle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit Bauvorlagen erstellen, wird der Nachweis der Bauvorlageberechtigung durch eine Bescheinigung der Baudienststelle geführt.
(6) Als Fachplaner ist bauvorlageberechtigt, wer unter Beschränkung auf sein Fachgebiet Bauvorlagen erstellt, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 4 verfasst werden.
(7) 1Bei geringfügigen oder technisch einfachen Vorhaben ist jeder Objektplaner bauvorlageberechtigt, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt. 2Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten auch für Objektplaner, die für die Erarbeitung von Entwurfs- oder Ausführungsplanungen von Vorhaben bestellt sind, die keiner Genehmigung bedürfen.