§ 42 Toilettenräume und Toilettenanlagen
(1) Selbstständige Betriebs- oder Arbeitsstätten müssen mindestens einen Toilettenraum mit Toiletten mit Wasserspülung haben.
(2) 1Toilettenanlagen, die für eine größere Zahl von Personen oder für die Öffentlichkeit bestimmt sind, müssen eine ausreichende Zahl von Toiletten in nach Geschlechtern getrennten Räumen haben. 2Die Räume müssen einen eigenen Vorraum mit Waschbecken haben.
§ 43 Stellplätze und Garagen, Stellplatzablösevertrag
(1) Bei der Errichtung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, müssen die durch die Gemeinde in einer örtlichen Bauvorschrift nach § 81 festgesetzten notwendigen Stellplätze hergestellt werden.
(2) Die notwendigen Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck rechtlich gesichert ist.
(3) 1Soweit der Bauherr durch örtliche Bauvorschrift zur Herstellung von notwendigen Stellplätzen verpflichtet ist, kann die Gemeinde durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Bauherrn vereinbaren, dass der Bauherr seine Verpflichtung ganz oder teilweise durch Zahlung eines Geldbetrages an die Gemeinde ablöst (Stellplatzablösevertrag). 2Der Anspruch der Gemeinde auf Zahlung des im Stellplatzablösevertrag vereinbarten Geldbetrages entsteht mit Baubeginn.
(4) 1Der Geldbetrag je Stellplatz soll den anteiligen durchschnittlichen Grunderwerbs- und Herstellungskosten für 25 m² Stellplatz- und Bewegungsfläche entsprechen. 2Die Gemeinde hat die vereinnahmten Geldbeträge zweckgebunden für
1. |
die Herstellung und Instandhaltung öffentlicher oder allgemein zugänglicher Stellplatzeinrichtungen außerhalb der öffentlichen Straßen oder |
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bauliche Maßnahmen zum Ausbau und zur Instandsetzung von Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs |
zu verwenden.
(5) 1Stellplätze, Garagen und ihre Nebenanlagen müssen verkehrssicher sein und entsprechend dem Gefährlichkeitsgrad der Treibstoffe, der Zahl und Art der abzustellenden Kraftfahrzeuge dem Brandschutz genügen. 2Abfließende Treib- und Schmierstoffe müssen unschädlich beseitigt werden können. 3Garagen und ihre Nebenanlagen müssen zu lüften sein.
(6) Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört.
(7) Für Abstellplätze für Fahrräder gelten die Absätze 1, 2 und 6 entsprechend.
§ 44 Sonderbauten
(1) 1Können durch die besondere Art oder Nutzung von baulichen Anlagen und Räumen (Sonderbauten) ihre Benutzer oder die Allgemeinheit gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden, so können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 besondere Anforderungen gestellt werden. 2Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung von baulichen Anlagen oder Räumen oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf.
(2) Sonderbauten sind insbesondere
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Gast- und Beherbergungsstätten, |
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Büro- und Verwaltungsgebäude, |
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Krankenhäuser, Entbindungs- und Säuglingsheime, |
7. |
Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung und Pflege von Personen, |
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Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, |
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Schulen und Sportstätten, |
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bauliche Anlagen und Räume von großer Ausdehnung oder mit erhöhter Brand-, Explosions- oder Verkehrsgefahr, |
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bauliche Anlagen und Räume, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe oder für Gewerbe- oder Industriebetriebe bestimmt sind, |
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bauliche Anlagen und Räume, deren Nutzung mit einer starken Emission schädlicher Stoffe und Strahlen verbunden ist, |
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Zelte, soweit sie nicht Fliegende Bauten sind, |
15. |
Camping- und Wochenendhausplätze, |
(3) Die Anforderungen und Erleichterungen nach Absatz 1 können sich insbesondere erstrecken auf
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die Abstände von Grundstücksgrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe der freizuhaltenden Flächen der Baugrundstücke, |
2. |
die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück, |
3. |
die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken, |
4. |
die Bauart und Anordnung aller für die Stand- oder die Verkehrssicherheit, den Brand-, den Wärme-, den Schall- oder den Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile, |
5. |
die Brandschutzeinrichtungen, die Brandschutzvorkehrungen und die Löschwasserrückhaltung, |
6. |
die Feuerungsanlagen und Heizräume, |
7. |
die Anordnung und Herstellung der Aufzüge sowie der Treppen, Treppenräume, Flure, Ausgänge und sonstigen Rettungswege, |
8. |
die zulässige Zahl der Benutzer, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitzplätze und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten, |