(1) 1Rettungswege müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass im Brandfall ihre Benutzung ausreichend lange möglich ist. 2Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum, wie Wohnungen, Praxen oder selbstständige Betriebsstätten, müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. 3Beide Rettungswege dürfen innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. 4Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum) oder wenn die Nutzungseinheit zu ebener Erde liegt und die Flucht ins Freie sicher möglich ist.
(2) 1Für Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über mindestens eine notwendige Treppe führen. 2Der zweite Rettungsweg muss eine weitere notwendige Treppe oder eine Außentreppe sein.
(3) 1Bei Gebäuden geringer Höhe darf der zweite Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. 2Bei Gebäuden mittlerer Höhe darf der zweite Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte, wie Hubrettungsfahrzeuge, verfügt. 3Bei Gebäuden oder Nutzungseinheiten, die für eine größere Zahl von Personen bestimmt sind, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
(4) 1Flure und offene Gänge, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen oder Nutzungseinheiten zu notwendigen Treppenräumen oder zu Ausgängen ins Freie führen (notwendige Flure) müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass im Brandfall ihre Benutzung als Rettungsweg ausreichend lange möglich ist. 2Als notwendige Flure gelten nicht
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Flure innerhalb von Wohnungen, |
2. |
Flure innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und deren Grundfläche in einem Geschoss nicht mehr als 400 m² beträgt. |
(5) 1Notwendige Flure von mehr als 30 m Länge sind durch nichtabschließbare selbstschließende Rauchschutzabschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. 2Die Rauchschutzabschlüsse sind bis unter die Rohdecke zu führen; sie dürfen bis unter die Unterdecke geführt werden, wenn diese feuerhemmend ist. 3Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung für beide Rettungswege oder zu einem Sicherheitstreppenraum dürfen nicht länger als 15 m sein.
(6) 1Die Breite der baulichen Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. 2Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,00 m betragen. 3In Wohnungen genügt eine lichte Breite von 0,80 m. 4Für Treppen mit geringer Benutzung genügt eine lichte Breite von 0,60 m. 5Bei Gebäuden, die für eine größere Zahl von Personen oder für die Öffentlichkeit bestimmt sind, muss die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen je 200 darauf angewiesener Personen mindestens 1,20 m betragen. 6Staffelungen sind in Schritten von 0,60 m zulässig.
(7) 1In baulichen Rettungswegen müssen
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Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken, Oberflächen von nicht bekleideten Wänden und Decken sowie Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, |
2. |
raumabschließende Bauteile aus brennbaren Baustoffen eine ausreichend dicke Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, |
3. |
Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. |
2Satz 1 gilt nicht für Wohngebäude geringer Höhe.