§ 63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
1Außer bei Sonderbauten werden geprüft
3. |
die Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. [Bis 29.12.2023: sowie] |
4. |
die Einhaltung der Vorschriften über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum. |
2§ 66 bleibt unberührt.
§ 63a Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen
1Bei Werbeanlagen, die nicht gemäß § 61 Absatz 1 Nummer 12 verfahrensfrei sind, werden geprüft
2. |
die Einhaltung der Regelungen in Gestaltungsverordnungen, |
4. |
die Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. |
2§ 66 bleibt unberührt.
§ 63b [bis 29.12.2023]
§ 63b Genehmigungsverfahren für die Beseitigung von Gebäuden mit Wohnraum
1Bei der Beseitigung von Gebäuden mit Wohnraum werden geprüft
1. |
die Einhaltung der Vorschriften über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum und |
2. |
die Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Anforderungen, soweit wegen der Genehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. |
2Ist die Beseitigung von Gebäuden mit Wohnraum nur bei Schaffung von Ersatzwohnraum zulässig, ist die Genehmigung erst zu erteilen, wenn eine Baugenehmigung für das Gebäude mit Ersatzwohnraum vorliegt. 3Es gelten die §§ 61 Absatz 3 Satz 4 und 5; 68; 69 Absatz 1 bis 3; 71 bis 73 entsprechend.
§ 64 Baugenehmigungsverfahren
1Bei Sonderbauten wird geprüft:
2. |
die Einhaltung der Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes, |
3. |
die Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. [Bis 29.12.2023: , sowie] |
4. |
die Einhaltung der Vorschriften über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum. |
2§ 66 bleibt unberührt.
§ 65 Bauvorlageberechtigung
(1) 1Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt sein, die oder der bauvorlageberechtigt ist. 2Dies gilt nicht für
1. |
Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden, und |
2. |
geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben. |
(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer
1. |
die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen darf, |
2. |
in die von der Baukammer Berlin geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist oder, ohne eine solche Listeneintragung, gemäß § 65d bauvorlageberechtigt ist. |
(3) Bauvorlageberechtigt sind ferner,
1. |
Berufsangehörige, welche über die in § 65a genannten inländischen oder auswärtigen Hochschulabschlüsse verfügen für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorhaben und
a) |
freistehende oder nur einseitig angebaute oder anbaubare Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, |
b) |
eingeschossige gewerblich genutzte Gebäude, die keine Sonderbauten sind, |
c) |
land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude, die keine Sonderbauten sind, |
d) |
Garagen bis zu 250 Quadratmeter Nutzfläche, |
|
2. |
Berufsangehörige, welche die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" führen dürfen, für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden, |
3. |
Berufsangehörige, welche einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen gemäß den in der Anlage geregelten Leitlinien oder der Fachrichtung Architektur nachweisen können, danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen und Bedienstete einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind, für die dienstliche Tätigkeit sowie |
4. |
staatlich geprüfte Technikerinnen oder Tec... |