1Bei Sonderbauten, prüft die Bauaufsichtsbehörde

 

1.

die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB,

 

2.

Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes,

 

3.

andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird.

2Die Art. 62 bis 62b bleiben unberührt.

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