1Bei Sonderbauten, prüft die Bauaufsichtsbehörde
1. |
die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB, |
2. |
Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes, |
3. |
andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird. |
2Die Art. 62 bis 62b bleiben unberührt.
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