1Keiner Baugenehmigung, Abweichung, Genehmigungsfreistellung, Zustimmung und Bauüberwachung nach diesem Gesetz bedürfen

 

1.

nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern und Anlagen, die dem Ausbau, der Unterhaltung oder der Benutzung eines Gewässers dienen oder als solche gelten, ausgenommen Gebäude, Überbrückungen, Lager-, Camping- und Wochenendplätze,

 

2.

Anlagen, die einer Genehmigung nach dem Bayerischen Abgrabungsgesetz bedürfen,

 

3.

nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser und für die öffentliche Verwertung oder Entsorgung von Abwässern, ausgenommen oberirdische Anlagen mit einem Brutto-Rauminhalt von mehr als 100 m³, Gebäude und Überbrückungen,

 

4.

nichtöffentliche Eisenbahnen, nichtöffentliche Seilbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart, auf die die Vorschriften über fliegende Bauten keine Anwendung finden, im Sinn des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes (BayESG),

 

5.

Werbeanlagen, soweit sie einer Ausnahmegenehmigung nach Straßenverkehrsrecht bedürfen,

 

6.

Anlagen, die nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz[1] [Bis 31.07.2023: Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG] ) einer Genehmigung bedürfen,

 

7.

Beschneiungsanlagen nach Art. 35 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG),

 

8.

[2]Anlagen, die einer Erlaubnis nach der Betriebssicherheitsverordnung bedürfen,

Bis 31.07.2023:

8.

Anlagen, die einer Gestattung nach Produktsicherheitsrecht bedürfen,

 

9.

Anlagen, die einer Errichtungsgenehmigung nach dem Atomgesetz bedürfen,

 

10.

Friedhöfe, die einer Genehmigung nach dem Bestattungsgesetz (BestG) bedürfen.

2Für Anlagen, bei denen ein anderes Gestattungsverfahren die Baugenehmigung, die Abweichung oder die Zustimmung einschließt oder die nach Satz 1 keiner Baugenehmigung, Abweichung oder Zustimmung bedürfen, nimmt die für den Vollzug der entsprechenden Rechtsvorschriften zuständige Behörde die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde wahr. 3Sie kann Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständige in entsprechender Anwendung der Art. 62a Abs. 2, Art. 62b Abs. 2 und Art. 77 Abs. 2 sowie der auf Grund des Art. 80 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung heranziehen; Art. 59 Satz 1, Art. 60 Satz 1, Art. 62, 62a Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 2, Art. 62b Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 Satz 3[3] [Bis 31.01.2021: Art. 63 Abs. 1 Satz 2] und Art. 77 Abs. 2 Satz 3 gelten entsprechend.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Baukammerngesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[2] Nr. 8 geändert durch Gesetz zur Änderung des Baukammerngesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[3] Geändert durch Gesetz zur Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus. Anzuwenden ab 01.02.2021.

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