Bei den Vorschriften einer Baumschutzsatzung oder Baumschutzverordnung handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um öffentlich-rechtliche Beschränkungen der nachbarrechtlichen Rechtsbeziehungen und daraus folgender Ansprüche, die im BGB oder in den Landesnachbarrechtsgesetzen geregelt sind. Die in einer solchen Satzung oder Verordnung enthaltenen Gebote und Verbote richten sich nicht nur gegen den Eigentümer eines Grundstücks mit geschütztem Baumbestand, sondern gelten für jedermann und damit auch für den Grundstücksnachbar.[1]

Wenn deshalb eine Baumschutzsatzung oder Baumschutzverordnung jedermann verbietet, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern, so schränkt diese Vorschrift die aus § 910 BGB folgende Befugnis ein, von einem Nachbargrundstück über die Grundstücksgrenze herüberwachsende Wurzeln oder Zweige eines geschützten Baums ohne vorherige Ausnahmegenehmigung abzuschneiden.

Auch ist das von einem geschützten Baum auf ein Nachbargrundstück gewehte Laub vom Nachbar hinzunehmen, ohne dass er für den Aufwand für dessen Beseitigung vom Baumeigentümer eine "Laubrente" nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB als Aufwandsersatz verlangen könnte. Denn nach Auffassung des OLG Hamm könne derjenige, der als Baumeigentümer die ihn bindenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einer Baumschutzsatzung befolgt, den Baumbestand zu erhalten, nicht zugleich wegen des von diesem zwangsläufig ausgehenden Laubfalls in Form einer "Laubrente" zivilrechtlich haftbar gemacht werden. Er ist nämlich durch öffentliches Recht daran gehindert, die Ursache für die Zahlungspflicht zu beseitigen.[2]

Nichts anderes gilt, wenn ein Grundstücksnachbar von seinem Gegenüber die Beseitigung eines ihn störenden, aber geschützten Baums nach den §§ 1004 Abs. 1, 906 Abs. 1 BGB im Klageweg durchsetzen will. Auch in diesem Fall wird er mit seinem zivilrechtlichen Anspruch nicht durchdringen, solange keine Fällgenehmigung erteilt wurde.

[1] Vgl. LG Bochum, Beschluss v. 26.11.2002, 10 T 110/02, NuR 2003 S. 384; OLG Köln, Beschluss v. 3.9.2003, 19 U 120/03, ZMR 2004 S. 266; OLG Hamm, Beschluss v. 6.11.2007, 3 Ss (OWi) 494/07, NJW 2008 S. 453.

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