Baumschutzsatzungen und Baumschutzverordnungen

Die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG verlangt, dass die Festsetzung des Baumschutzes in Städten und Gemeinden in rechtsverbindlicher Form geschieht. Die Bundesländer haben diese Möglichkeit aufgegriffen und die Städte und Gemeinden zum Erlass von gemeindlichen Baumschutzsatzungen oder naturschutzbehördlichen Baumschutzverordnungen gesetzlich ermächtigt.

Die Form der Rechtsverordnung haben Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen gewählt, die Form der Satzung gilt in Baden-Württemberg, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.

Die Städte und Gemeinden entscheiden eigenverantwortlich über den Erlass von Baumschutzsatzungen oder Baumschutzverordnungen und über die Aufhebung bestehender Vorschriften zum Baumschutz.

 
Hinweis

Städte mit Baumschutzverordnungen bzw. -satzungen

Baumschutzverordnungen und Baumschutzsatzungen gibt es z. B. in folgenden deutschen Städten: Augsburg, Bamberg, Berlin, Bonn, Bremen, Darmstadt, Dortmund, Dresden, Eisenach, Emden, Erfurt, Essen, Frankfurt a. M., Freiburg, Hamburg, Hannover, Heidelberg, Kaiserslautern, Karlsruhe, Kassel, Köln, Leipzig, Lübeck, Magdeburg, Mannheim, München, Nürnberg, Potsdam, Regensburg, Rostock, Stuttgart, Weimar, Wiesbaden.

Entscheiden sie sich für eine Aufhebung bestehender baumschutzrechtlicher Vorschriften, muss diese Entscheidung nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein.[1] Viele Kommunen haben aber genügend viele sachliche Gründe gefunden, um bestehende Baumschutzvorschriften außer Kraft zu setzen. Eine solche Entscheidung wird vielfach mit dem Argument der Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung begründet und ist schließlich auch ein Beitrag zur Personal- und damit Kosteneinsparung der öffentlichen Hand.

Naturdenkmal

Auch wenn eine allgemeine Baumschutzregelung in einer Gemeinde fehlt, besteht immer noch die rechtliche Möglichkeit, dass ökologisch wertvolle Einzelbäume oder Baumgruppen durch die untere Naturschutzbehörde nach § 28 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht als Naturdenkmäler unter Schutz gestellt werden. Das darf aber nach Gerichtsmeinung nicht zu einer Verwaltungspraxis führen, bestimmte Teile eines insgesamt gleichermaßen schutzwürdigen innerörtlichen Baumbestands erst dann rechtsverbindlich unter Schutz zu stellen, wenn ihr Fortbestand durch tatsächliche Maßnahmen wie etwa einem beabsichtigten Bauvorhaben bedroht ist.

 
Hinweis

Keine Willkür

Solange und soweit eine Gemeinde auf eine Baumschutzsatzung verzichtet, erscheint es nach Gerichtsmeinung jedenfalls willkürlich und damit ermessensfehlerhaft, wenn lediglich in mehr oder weniger zufällig bekannt werdenden Fällen gegen bevorstehende Eingriffe in vorhandenen Baumbestand durch Einzelanordnung punktuell eingegriffen wird.[2]

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