Normenkette
Kommentar
Ein Besteller, der wegen eines Baumangels die Bezahlung des Werklohnes verweigert, braucht nichts zur Höhe der Mangelbeseitigungskosten vorzutragen. Der Vortrag eines Beklagten (Auftraggebers) zu seiner Einrede ist auch ohne derartige Angaben schlüssig; nach § 320 Abs. 1 BGB kann ein Besteller wegen eines Mangels die Zahlung des noch offenen Werklohnes des Unternehmers verweigern; das Gesetz sieht eine Beschränkung des Leistungsverweigerungsrechts auf einen dem noch ausstehenden Teil der geschuldeten Gegenleistung entsprechenden Teil grundsätzlich nicht vor (vgl. BGH vom 13. 7. 1970, BGHZ 54, 244/249). Es ist Sache des Unternehmers (Auftragnehmers) darzutun, dass der einbehaltene Betrag auch bei Berücksichtigung des Durchsetzungsinteresses des Bestellers (Auftraggebers) - also der sog. Druckzuschlag - unverhältnismäßig und deshalb unbillig hoch ist.
Link zur Entscheidung
( BGH, Urteil vom 04.07.1996, VII ZR 125/95)
zu Gruppe 6: Baurechtliche und bautechnische Fragen; Baumängel
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