Haben die Parteien keine konkreten Vereinbarungen zur Beschaffenheit der Bauleistung getroffen, so liegt ein Baumangel in Form eines Sachmangels vor, wenn sich das Bauwerk bzw. das einzelne Gewerk nicht für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.

 
Praxis-Beispiel

Brand- und Schallschutz für Mietwohnungen

Der Bauträger verpflichtet sich zur Erstellung eines Mehrfamilienhauses zum Zweck der Vermietung. In diesem Fall hat er die besonderen Regeln betreffend den Brand- und Schallschutz für Mietwohnungen zu beachten. Andernfalls sind die Wohnungen nicht für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung der Vermietung geeignet und deshalb mangelhaft.[1]

Ist die Verwendung des Bauwerks im Vertrag nicht bestimmt, so liegt ein Baumangel vor, wenn sich die Bauleistung nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet.

Ein Baumangel liegt danach regelmäßig vor, wenn die Bauleistung zwar nicht von den Vereinbarungen im Vertrag abweicht, jedoch nicht der normalen Beschaffenheit entspricht. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Bauwerk bzw. das einzelne Gewerk nicht den anerkannten Regeln der Baukunst oder Bautechnik entspricht. Hierzu gehören beispielsweise die DIN-Normen, die VDE-Bestimmungen und ähnliche Regelwerke.

[1] Vgl. BGH, Urteil v. 16.7.1998, VII ZR 350/96; OLG Rostock, NJW-RR 1998, 1169.

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