Ist der ursprüngliche Vermieter verstorben, darf der Rechtsnachfolger erwarten, dass der Mieter zeitnah zu dessen Kenntnis von der Rechtsnachfolge seine Ansprüche geltend macht.

 
Hinweis

Verwirkung nach 4 Jahren

Wer es als Mieter in Kenntnis des Eintritts der Rechtsnachfolge mehr als 4 Jahre unterlässt, gegen den Vermieter seine angeblichen Aufwendungsansprüche geltend zu machen, hat seine Ansprüche verwirkt.

In diesem Fall ist nicht nur das Zeitmoment, sondern auch das Umstandsmoment der Verwirkung erfüllt.[1]

Zur Verpflichtung des Wohnungsmieters, bei Beendigung des Mietverhältnisses bauliche Veränderungen, die er als Bürger der ehemaligen DDR vorgenommen hat, rückgängig zu machen sowie zum Verwendungsersatzanspruch dieses Mieters vgl. LG Potsdam, Urteil v. 7.8.1997, 31 S 492/96, WuM 1997, 621.

[1] LG Kiel, Urteil v. 6.6.2008, 8 S 70/07, ZMR 2009, 209.

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