§ 20 Abs. 2 WEG verleiht den Wohnungseigentümern einen Individualanspruch auf Gestattung von baulichen Veränderungen, die

  • dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
  • dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
  • dem Einbruchschutz und
  • dem Glasfaseranschluss

dienen. Allerdings können die Wohnungseigentümer über diese Maßnahmen auch als gemeinschaftliche Maßnahmen einfach-mehrheitlich beschließen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Auffassung des Gesetzgebers, dass derartige Maßnahmen typischerweise gar nicht oder lediglich im Ausnahmefall mit einer Umgestaltung der Wohnanlage verbunden sein werden.[1]

[1] BT-Drs. 19/18791, S. 64.

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