§ 20 Abs. 2 WEG verleiht den Wohnungseigentümern einen Individualanspruch auf Gestattung von baulichen Veränderungen, die
- dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
- dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
- dem Einbruchschutz und
- dem Glasfaseranschluss
dienen. Allerdings können die Wohnungseigentümer über diese Maßnahmen auch als gemeinschaftliche Maßnahmen einfach-mehrheitlich beschließen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Auffassung des Gesetzgebers, dass derartige Maßnahmen typischerweise gar nicht oder lediglich im Ausnahmefall mit einer Umgestaltung der Wohnanlage verbunden sein werden.[1]
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