Leitsatz

  • Balkonverglasung als nachteilige bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums

    Zur Auslegung einer vereinbarten Verwalterzustimmung

 

Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 133 BGB

 

Kommentar

1. Eine von den übrigen Eigentümern nicht hinzunehmende Beeinträchtigung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG kann auch in der nachteiligen Veränderung des architektonischen Gesamteindrucks der Wohnanlage bestehen. Vorliegend hatte ein Erdgeschoss-Eigentümer seinen Balkon neu überdacht und mit Schiebefenstern versehen (Frontverglasung). Ob von optisch nachteiliger Veränderung der Fassade auszugehen war, obliegt weitgehend tatrichterlicher Würdigung; diese Würdigung kann vom Rechtsbeschwerdegericht gem. § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 561 Abs. 2 ZPO nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur darauf überprüft werden, ob ihr Ergebnis auf einem Rechtsfehler beruht (vorliegend verneint).

2. Ist im Wege der Auslegung (einer Verwaltererklärung) zu ermitteln, ob die nach der Gemeinschaftsordnung erforderliche Zustimmung des Verwalters zu einer baulichen Veränderung vorliegt, ist die Feststellung des Erklärungstatbestandes als Tatfrage ebenfalls einer Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich entzogen. Die Auslegung ist rechtliche Würdigung, sie wird vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin nachgeprüft, ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (h.M., hier ebenfalls verneint).

Dabei kann offen bleiben, ob die hier nach Gemeinschaftsordnung vereinbarte erforderliche Zustimmung des Verwalters zu dieser baulichen Veränderung neben oder an die Stelle der Zustimmung der nachteilig betroffenen Eigentümer treten sollte (vgl. hierzu Staudinger/Bub § 22 Rn. 25).

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert von DM 10.000.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 16.04.1999, 2Z BR 28/99)

zu Gruppe 5:  Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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