Bei der Erhaltungsrücklage handelt es sich um zweckgebundenes Sondervermögen der Eigentümergemeinschaft. Die Erhaltungsrücklage dient allein der Finanzierung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. Maßnahmen der baulichen Veränderung stellen keine Erhaltungsmaßnahmen dar. Weder dem Gesetzestext noch seiner Begründung ist in wünschenswerter Weise zu entnehmen, was bezüglich Maßnahmen der modernisierenden Erhaltung gilt. Allerdings sprechen hier die besseren Gründe dafür, derartige entgegen der Auffassung des Gesetzgebers als Erhaltungsmaßnahmen einzuordnen, da sie überhaupt nur durchgeführt werden, weil das Gemeinschaftseigentum erhaltungsbedürftig ist und die Erhaltung im Vordergrund steht.[1]

Insoweit dürften also derartige Maßnahmen aus der Erhaltungsrücklage finanziert werden können. Gesichert ist dies allerdings nicht. Siehe zu dieser Problematik vertiefend Kap. 2.1.

Teilauflösung der Erhaltungsrücklage

Auch wenn Baumaßnahmen nicht aus der Erhaltungsrücklage finanziert werden können, gilt anderes dann, wenn die Wohnungseigentümer deren Teilauflösung beschließen. Eine Beschlusskompetenz hierzu besteht jedenfalls.

Freilich entspricht insoweit nur eine Teilauflösung ordnungsmäßiger Verwaltung, denn es muss stets eine angemessene Höhe in der Rücklage verbleiben. Lediglich eine verbleibende "eiserne" Reserve wäre nicht ausreichend. Was hier als angemessen anzusehen ist, hängt von den Maßgaben des konkreten Einzelfalls ab. Maßgeblich ist insbesondere, ob ggf. neben der geplanten Bau- bzw. Modernisierungsmaßnahme in absehbarer Zeit auch noch Maßnahmen der Erhaltung bzw. Instandhaltung oder Instandsetzung erforderlich werden.

 

Beschlussmuster: Teilauflösung der Erhaltungsrücklage

TOP XX: [Nennung der konkreten Modernisierungsmaßnahme]; Teilauflösung der Erhaltungsrücklage zur Finanzierung der Maßnahme

Die Wohnungseigentümer haben zum vorangegangenen TOP (...) beschlossen [konkreter Beschlussinhalt].

Derzeit enthält die Erhaltungsrücklage liquide Mittel in Höhe von 150.000 EUR. Erforderliche Erhaltungsmaßnahmen sind nicht abzusehen. Unter teilweiser Auflösung der Erhaltungsrücklage in Höhe von 50.000 EUR beschließen die Wohnungseigentümer daher die Finanzierung der vorbeschlossenen baulichen Veränderung mit Kostenbelastung aller Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 2 WEG aus der Erhaltungsrücklage. Sollten die in der Erhaltungsrücklage verbleibenden Mittel angesichts unvorhersehbaren Erhaltungsbedarfs nicht ausreichen, wird der Verwalter unverzüglich eine außerordentliche Wohnungseigentümerversammlung zwecks Beschlussfassung über die Erhebung einer Sonderumlage einberufen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

[1] Deutsches Ständiges Schiedsgericht für Wohnungseigentum, Schiedsspruch v. 29.3.2022, SG 21/07/128, ZMR 2022 S. 590.

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