§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WEG verleiht dem einzelnen Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Erweiterung des bestehenden Telekommunikationsnetzes an ein Niveau mit sehr hoher Kapazität.

Der Begriff des "Telekommunikationsnetzes mit sehr hoher Kapazität" ist dabei an den gleichlautenden Begriff einer EU-Richtlinie vom 11.12.2018 angelehnt.[1] "Bauliche Veränderungen dienen dem Anschluss an ein solches Netz, wenn sie dem Wohnungseigentümer in seinem Sondereigentum die Nutzung eines Telekommunikationsnetzes eröffnen, das entweder komplett aus Glasfaserkomponenten zumindest bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung besteht oder das zu üblichen Spitzenlastzeiten eine ähnliche Netzleistung in Bezug auf die verfügbare Downlink- und Uplink-Bandbreite, Ausfallsicherheit, fehlerbezogene Parameter, Latenz und Latenzschwankung bieten kann. Zu den baulichen Veränderungen gehören insbesondere das Verlegen von Glasfaserkomponenten bis in das Sondereigentum des Wohnungseigentümers. Weiter gehören dazu auch alle Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum, die dafür notwendig sind."[2]

Auch wenn die gesetzliche Regelung dem einzelnen Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Gestattung dieser baulichen Veränderung verleiht, dürfte dieser – wie etwa auch bei den Maßnahmen der Schaffung von Lademöglichkeiten für E-Bikes oder E-Autos – die Kosten hierfür nicht selbst in die Hand nehmen wollen. Es vermag zu spekulieren sein, dass auch Maßnahmen zur Erweiterung des Telekommunikationsnetzes angesichts der damit verbundenen Kosten wohl überwiegend als Gemeinschaftsmaßnahmen beschlossen werden. Allerdings ist auch hier wieder zu beachten, dass eine Verteilung der Kosten einer derartigen Maßnahme auch unter den nicht zustimmenden Wohnungseigentümern nach § 21 Abs. 2 WEG nur dann in Betracht kommt, wenn die Maßnahme mit der doppelt qualifizierten Mehrheit des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG beschlossen wird und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

[1] Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, Amtsblatt L 321/36 v. 17.12.2018, S. 36.
[2] BT-Drs. 19/18791, S. 62 f.

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