Überblick

Nach Art. 28 des Grundgesetzes (GG) ist die Ortsplanung Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden. Die wesentlichen Instrumente zur Erfüllung dieser Aufgabe sind die Bauleitpläne, die von den Gemeinden nach § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in eigener Verantwortung aufzustellen sind. Die Bauleitplanung ist daher eine örtliche Planung, deren Aufgabe es ist, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten. Mit der Bauleitplanung wird also nicht nur eine Ordnung der Bautätigkeit, mag es oft auch primäres Ziel der Planung sein, angestrebt; es soll auch die nicht bauliche sonstige Nutzung geordnet werden. Dazu gehört etwa die Führung der Verkehrsflächen und die Anlage von Grünflächen und Kinderspielplätzen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§§ 1 bis 13 BauGB, Grundlagen der gemeindlichen Bauleitplanung

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