Erhöhte Geräusch- und Schmutzimmissionen, die nach Abschluss des Mietvertrags eintreten, begründen auch dann, wenn sie von einer auf einem Nachbargrundstück eines Dritten betriebenen Baustelle herrühren, grundsätzlich keinen zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- und Entschädigungsmöglichkeit gegen den Bauherrn hinnehmen muss.

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