
Kurzbeschreibung
Betragen Aufwendungen nach Fertigstellung eines Gebäudes für eine einzelne Baumaßnahme nicht mehr als 4.000 Euro (netto), kann beim Finanzamt beantragt werden, diesen Aufwand als Erhaltungsaufwand zu behandeln.
Wichtige Hinweise
Grundsätzlich gilt: Ist ein Gebäude fertiggestellt, so wird angenommen, dass Herstellungsaufwand (= aktivierungspflichtige Kosten) vorliegt, wenn Aufwendungen durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Erweiterung oder für die über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung eines Gebäudes entstehen (§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB).
Die Ausnahme: Haben Ihre Aufwendungen nach Fertigstellung des Gebäudes für die einzelne Baumaßnahme nicht mehr als 4.000 Euro (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) betragen, können Sie beim Finanzamt den Antrag stellen, diesen Aufwand als Erhaltungsaufwand - und damit als sofortige Betriebsausgabe - zu behandeln (R 21.1 Abs. 2 EStR 2012).
Dies ist nicht möglich für Aufwendungen, die der endgültigen Fertigstellung eines neu errichteten Gebäudes dienen.
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