Wurde Gemeinschaftseigentum planwidrig errichtet, ist zunächst zu beachten, dass Ansprüche auf erstmalige Herstellung entsprechend den ursprünglichen Bauplänen nicht der Verjährung unterliegen. Sie können aber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn die tatsächliche Bauausführung nur unwesentlich von dem Aufteilungsplan abweicht[1] oder ihre Erfüllung den übrigen Wohnungseigentümern nach den Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten ist.[2] Im Übrigen sind hier stets Maßnahmen zur erstmaligen Herstellung des Gemeinschaftseigentums entsprechend öffentlich-rechtlicher Bestimmungen von Bedeutung. So etwa die Errichtung eines zweiten Rettungswegs zur Nutzung einer Teileigentumseinheit erforderlich ist, muss die Eigentümergemeinschaft diesen herstellen. Eine exklusive Kostenbelastung des betroffenen Wohnungseigentümers auf Grundlage der Bestimmung des § 16 Abs. 4 WEG ist dabei nicht möglich, da es an einer eigennützigen Gebrauchsmöglichkeit fehlt.[3]

Entsprechendes gilt, wenn es an einem zweiten Rettungsweg im Bereich einer Wohnungseigentumseinheit fehlt.[4]

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