Von Bedeutung sind Abweichungen, die die Abgrenzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums betreffen. Weicht die Bauausführung vom Aufteilungsplan der Gestalt ab, dass die zeichnerische Darstellung in der Örtlichkeit nicht mehr mit der nötigen Sicherheit festzustellen ist, so entsteht insoweit kein Sondereigentum, falls die Abweichung wesentlich ist. Hier fehlt es bzgl. der tatsächlich vorhandenen Räumlichkeiten an einer rechtsbegründenden Willenserklärung und Eintragung.

 
Achtung

Keine Entstehung von Sondereigentum

Bei den im Aufteilungsplan zeichnerisch dargestellten Räumlichkeiten kann Sondereigentum nicht entstehen, weil diese real nicht existent sind. Die entsprechenden Teilflächen einer mit Abweichungen errichteten Anlage bleiben demgemäß Gemeinschaftseigentum.[1] Insoweit ist dann das Grundbuch unrichtig, weil es anstelle von Gemeinschaftseigentum Sondereigentum ausweist. Nur in dieser Hinsicht könnte eine Grundbuchberichtigung erfolgen.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge