Unerheblich sind alle Abweichungen im Sondereigentumsbereich, die lediglich die innere Gestaltung dieses Bereichs betreffen. Sind z. B. Räume innerhalb des Sondereigentums anders aufgeteilt oder nicht abgeschlossen, so entsteht Sondereigentum nach Maßgabe des Plans.[1] Dies gilt auch für unerhebliche Änderungen, z. B. Einbau eines im Plan nicht vorgesehenen Kellerfensters oder für bauliche Veränderungen, die innerhalb des Sondereigentumsbereichs Kraft des Sondereigentums zulässig sind.

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