(1) 1Vertreiber haben ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen,
1. |
dass Batterien nach Gebrauch im Handelsgeschäft unentgeltlich zurückgegeben werden können, |
2. |
dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und |
2Wer Batterien im Versandhandel an den Endnutzer abgibt, hat die Hinweise nach Satz 1 in den von ihm verwendeten Darstellungsmedien zu geben oder sie der Warensendung schriftlich beizufügen.
(2) Die Hersteller sind verpflichtet, die Endnutzer zu informieren über
1. |
die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungen, |
2. |
Abfallvermeidungsmaßnahmen und über Maßnahmen zur Vermeidung von Vermüllung, |
3. |
die Möglichkeiten der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altbatterien, |
4. |
die möglichen Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, insbesondere über die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien, sowie |
5. |
die Bedeutung der getrennten Sammlung und der Verwertung von Altbatterien für Umwelt und Gesundheit. |
(3) 1Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, gemeinsam die Endnutzer in angemessenem Umfang zu informieren über
1. |
die Verpflichtung nach § 11 Absatz 1 zur Entsorgung von Geräte-Altbatterien, |
2. |
Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Geräte-Altbatterien, |
3. |
die eingerichteten Rücknahmesysteme sowie |
2Die Information nach Satz 1 hat in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen und soll sowohl lokale als auch überregionale Maßnahmen beinhalten. 3Zur Erfüllung ihrer Pflichten aus Satz 1 haben die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 gemeinschaftlich einen Dritten zu beauftragen. 4Der beauftragte Dritte hat einen Beirat einzurichten, dem folgende Vertreter angehören:
1. |
Vertreter der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, |
2. |
Vertreter der Verbraucherschutzorganisationen, |
3. |
Vertreter der Hersteller- und Handelsverbände, |
4. |
Vertreter der Entsorgungswirtschaft sowie |
5. |
Vertreter der Länder und des Bundes. |
5Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 6Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 tragen die Kosten entsprechend dem Marktanteil der in Verkehr gebrachten Masse an Gerätebatterien der jeweils bei ihnen selbst oder über einen Bevollmächtigten beteiligten Hersteller.
(4) 1Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 haben eine gemeinsame einheitliche Kennzeichnung für Rücknahmestellen zu entwerfen, diese den Rücknahmestellen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und bei den Rücknahmestellen dauerhaft für deren Nutzung zu werben. 2Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 können auch gemeinschaftlich einen Dritten mit der Wahrnehmung der Pflicht aus Satz 1 beauftragen. 3Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend.