Wird entgegen des Aufteilungsplans an einer Wohnung kein Balkon errichtet, handelt es sich um einen Ausführungsmangel des Bauvorhabens. Dieser unterliegt an sich der Regelverjährung. Ob der betroffene Wohnungseigentümer insoweit einen Anspruch auf erstmalige Herstellung des Gemeinschaftseigentums hat, der grundsätzlich unverjährbar ist,[1] wurde einmal verneint. Der Aufteilungsplan war Gegenstand der Teilungserklärung, insoweit wurde dem betroffenen Wohnungseigentümer auch grobe Fahrlässigkeit zum Vorwurf gemacht, weil er sich nicht entsprechende Kenntnis verschafft hatte und Verjährung nach Ablauf der 3-jährigen Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB angenommen.[2]

Allerdings wird man auch in einem derartigen Fall von einem Anspruch auf erstmalige Herstellung ausgehen müssen.

[2] AG Wetzlar, Urteil v. 19.12.2013, 38 C 951/13.

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