Leitsatz (redaktionell)

1. Ein auf eigenen Wunsch mit Ablauf des 31. März ausscheidender Angestellter ist "in der Zeit bis einschließlich 31. März" ausgeschieden und hat daher keinen Anspruch auf die Zuwendung für das vorhergehende Kalenderjahr nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 1973-12-21.

2. "Auf eigenen Wunsch" scheidet auch der Angestellte aus, dessen befristetes Arbeitsverhältnis durch den Ablauf der Frist endet, sofern die Befristung des Arbeitsvertrages auf seine Veranlassung vereinbart wurde.

 

Normenkette

TVG § 1; BGB § 611

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 04.05.1977; Aktenzeichen 2 Sa 132/77)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440277

BB 1979, 1505-1506 (LT1-2)

DB 1979, 1418-1419 (LT1-2)

ARST 1979, 129 (T)

BlStSozArbR 1979, 297 (T)

AP § 611 BGB Gratifikation (LT1-2), Nr 101

AR-Blattei, ES 820 Nr 79 (LT1-2)

AR-Blattei, Gratifikation Entsch 79 (LT1-2)

EzA § 611 BGB, Nr 62

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